Bremen (VBR). Am 12. August 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wegweisende Entscheidung zu den Auskunftsrechten von Steuerpflichtigen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) getroffen. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung stand die Forderung eines Bürgers nach Einsicht in seine Akten beim zuständigen Finanzamt. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details dieses richtungsweisenden Falls.
Gemäß Artikel 15 der DSGVO hat jeder Bürger das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert sind und zu welchen Zwecken sie verarbeitet werden. Ein formeller Antrag genügt, um diese Auskünfte bei Behörden, Unternehmen oder Organisationen einzuholen. Ein Betroffener nutzte genau dieses Recht und forderte vom Finanzamt Kopien der relevanten Unterlagen an. Doch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnten seine Anfrage ab.
Der Fall eskalierte und erreichte schließlich den BFH, der kritische Aussagen zu den vorherigen Entscheidungen traf. Der BFH stellte klar, dass das Auskunftsrecht unabhängig von der Art der Steuer sowie der Form der Datenverarbeitung gelte. Das bedeutet, dass alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein Recht auf Auskunft haben, ohne dass die spezifische Steuerart oder die Dokumentenform eine Rolle spielt. Dennoch betonte der BFH, dass der Anspruch in erster Linie darauf begrenzt sei, die Betroffenen darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Das Recht auf physische Kopien der Dokumente resultiert hieraus nicht automatisch.
Allerdings machte der BFH auch deutlich, dass in Ausnahmefällen Kopien bereitgestellt werden müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er diese Dokumente unbedingt benötigt, um seine Rechte laut DSGVO auszuüben. In dem konkreten Fall habe das Finanzamt diese Möglichkeit nicht ausreichend geprüft, weshalb die Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen wurde. Dort muss nun geklärt werden, ob der Bürger tatsächlich einen unabdingbaren Bedarf an den Kopien hat.
Diese Entscheidung des BFH (Urteil IX R 35/21 vom 20. Juni 2024) stellt einen Meilenstein dar. Sie verdeutlicht, wie ernst die Rechte auf Datenschutz genommen werden müssen und setzt klare Maßstäbe dafür, wie weitreichend die Informationspflicht der Behörden ist. Diese Klärung schafft größere Transparenz und stärkt die Position der Steuerpflichtigen.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), mit mehr als einer Million Mitgliedern Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein, bietet seinen Mitgliedern umfassende Unterstützung in steuerlichen Angelegenheiten. Seit seiner Gründung im Jahr 1972 hat sich die VLH als verlässlicher Partner erwiesen, insbesondere durch die Bereitstellung von fachgerechtem Rat und der Erstellung von Einkommensteuererklärungen. Zudem stehen bundesweit rund 3.000 zertifizierte Beraterinnen und Berater zur Verfügung.
Der wegweisende Beschluss des BFH wird zweifelsohne weitreichende Folgen für die Praxis der Datenschutzrechte in steuerlichen Zusammenhängen haben und setzt ein wichtiges Signal für den Schutz persönlicher Daten.
Revolution bei Auskunftsrechten: Bundesfinanzhof stärkt Datenschutzansprüche
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. August 2024 markiert einen prägnanten Wendepunkt in der Auslegung der Auskunftsrechte von Steuerpflichtigen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ein Bürger verlangte Einblick in seine Steuerunterlagen beim zuständigen Finanzamt – ein Anliegen, das zunächst vom Finanzamt sowie dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg abgelehnt wurde. Der BFH stellte sich jedoch zugunsten des Bürgers und zog mit seiner Entscheidung klare Grenzen.
Auskunftsrecht ohne Wenn und Aber: Ein Grundrecht
Der BFH stellte unmissverständlich klar, dass das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15 der DSGVO unabhängig von der Art der Steuer und der Form der Datenverarbeitung gilt. Steuerpflichtige können somit grundsätzlich von ihrem Recht Gebrauch machen, Einblick in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten. Dies umfasst alle relevanten personenbezogenen Daten, die von Behörden, Unternehmen oder Organisationen gespeichert und verarbeitet werden.
Doch wie weit reicht dieses Recht? Der BFH betonte, dass dieses Auskunftsrecht primär darauf abzielt, den Betroffenen zu informieren. Es beinhaltet somit grundsätzlich kein automatisches Anrecht auf physische Kopien der Dokumente. Allerdings sieht der BFH auch die Notwendigkeit, in bestimmten Ausnahmefällen Kopien zur Verfügung zu stellen – besonders, wenn dies zur Ausübung der Betroffenenrechte gemäß DSGVO unerlässlich ist.
Präzedenzfälle: Ein Blick in die Vergangenheit
Die Entscheidung des BFH reiht sich in eine Serie wegweisender Urteile ein, die das Verhältnis von Datenschutz und staatlicher Kontrolle neu definieren. Bereits 2018 hatte der Europäische Gerichtshof ein ähnlich bedeutendes Urteil gefällt, welches die Rechte der Bürger in puncto Datenschutz und digitale Überwachungstätigkeiten der Regierung weiter stärkte. Diese Entwicklungen zeigen auf, dass die Sensibilität gegenüber den Datenschutzrechten kontinuierlich zunimmt.
Prognosen und mögliche Entwicklungen
Was bedeutet dies für die Zukunft? Die BFH-Entscheidung dürfte weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Finanzämter und anderer Behörden haben. Zukünftig wird vermehrt die Frage geprüft werden, ob und in welchem Ausmaß betroffene Steuerpflichtige physische Kopien ihrer personenbezogenen Daten anfordern können. Dies könnte sowohl zu administrativen Veränderungen als auch zu einem verbesserten Schutz der Bürgerrechte führen.
Darüber hinaus könnten ähnliche Präzedenzfälle auch andere Sektoren inspirieren, wo das Auskunftsrecht nach DSGVO noch nicht umfassend implementiert wurde. Branchen wie das Gesundheitswesen oder die Telekommunikation könnten folgen und ihre eigene Handhabung der Auskunftsrechte überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Stärkung der Steuerpflichtigen: Ein Signal für mehr Transparenz
Diese klaren und umfassenden Richtlinien stärken die Position der Steuerpflichtigen erheblich. Die VLH, Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein, begrüßt dieses Urteil als bedeutenden Schritt hin zu mehr Transparenz und Schutz persönlicher Daten. Die rund 3.000 Beraterinnen und Berater der VLH stehen ihren Mitgliedern mehr denn je als verlässliche Partner zur Seite, um ihre Rechte durchzusetzen und steuerliche Angelegenheiten zu klären.
Die Entscheidung vom 20. Juni 2024 (Urteil IX R 35/21) ist nicht nur ein Meilenstein, sondern auch ein Signal an alle Steuerbehörden: Datenschutz muss ernst genommen werden. Sie markiert einen Fortschritt in der Feinabstimmung zwischen steuerlichen Verfahren und den Rechten der Bürger unter der DSGVO. Es bleibt spannend zu beobachten, wie Behörden und Steuerpflichtige mit den neuen Anforderungen und Möglichkeiten umgehen werden.
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Dürfen Steuerpflichtige die Akten des Finanzamts einsehen?
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9 Antworten
Ich wusste gar nicht, dass man so einfach seine Daten anfordern kann. Werde ich mal ausprobieren.
Ich finde es super, dass der BFH sich für die Bürger einsetzt. Datenschutz sollte immer im Vordergrund stehen.
Ja, genau! Unsere Daten sind wichtig. Gut, dass da was getan wird.
So viele Gesetze und Paragrafen, da blickt doch keiner durch. Aber gut, dass man seine Daten checken kann.
Ja, das ist aber auch kompliziert. Man braucht immer Hilfe, um das zu verstehen.
Das Finanzamt will bestimmt nicht, dass wir unsere Daten sehen. Die haben bestimmt was zu verbergen.
Das ist echt interessant. Wissen nicht alle, dass man seine Daten einsehen kann. Jetzt weiß ich, dass es auch für Steuern gilt.
Genau, das wusste ich auch nicht. Gut zu wissen, dass man da ein Recht drauf hat!
Wird sicher nicht einfach sein, das durchzusetzen. Die Ämter machen immer Probleme.