– DRV begrüßt Rückzug der Berufung nach Urteil des Amtsgerichts Nordhorn.
– Keine Hinweispflicht für Reisebüros auf wirtschaftliche Risiken von Anbietern.
– Gerichte bestätigen: Risikobewertung liegt bei Aufsichtsbehörden, nicht bei Reisebüros.
Rückzug der Berufung stärkt Rechtsauffassung des DRV zu Hinweispflichten von Reisebüros
Der Rückzug einer Berufung nach dem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn wird vom Deutschen Reiseverband (DRV) als wichtige Bestätigung seiner Rechtsauffassung gewertet. Danach sind Reisebüros nicht verpflichtet, Kundinnen und Kunden eigenständig auf mögliche wirtschaftliche Risiken einzelner Reiseanbieter hinzuweisen.
Für den Beratungsalltag in der Branche schafft die Entwicklung aus Sicht des Verbands mehr Klarheit. Reisebüros sollen Reisen sorgfältig vermitteln, transparent beraten und über bestehende Insolvenzabsicherung informieren. Eine laufende Bewertung der wirtschaftlichen Stabilität von Veranstaltern gehört nach Auffassung des DRV dagegen nicht zu ihren Aufgaben.
„Wir freuen uns sehr über diese Entwicklung. Der Rückzug der Berufung bestätigt unsere klare Rechtsauffassung und schafft wichtige Sicherheit für die tägliche Praxis in den Reisebüros“, sagt Markus Orth, Mitglied des DRV-Vorstands und Geschäftsführer Lufthansa City Center Reisebüropartner. Die Klage war gegen ein LCC-Büro gerichtet.
Klare Abgrenzung zwischen Beratung und Bonitätsprüfung
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Reisemittler aktiv prüfen und warnen müssen, wenn ein Anbieter wirtschaftlich ins Wanken geraten könnte. Der DRV verneint das. Nach Darstellung des Verbands endet die Verantwortung von Reisebüros dort, wo eine eigene Einschätzung zur wirtschaftlichen Stabilität einzelner Unternehmen beginnen würde.
Damit grenzt der Verband die tägliche Beratungs- und Vermittlungstätigkeit klar von einer Bonitätsprüfung ab. Das erstinstanzliche Urteil habe bereits deutlich gemacht, dass die Beurteilung wirtschaftlicher Risiken nicht zum Aufgabenbereich von Reisebüros gehört. Eine weitergehende Warnpflicht wäre aus Sicht des DRV rechtlich nicht geboten und im Arbeitsalltag auch nicht leistbar.
Für Reisebüros und ihre Beschäftigten bedeutet das vor allem mehr Rechtssicherheit bei der Abwicklung des Tagesgeschäfts. Für Reisende bleibt die Rolle der Vermittler nach dieser Linie ebenfalls klar umrissen: Sie sollen verlässlich informieren und beraten, übernehmen aber nicht die Funktion von Aufsichtsstellen oder Wirtschaftsprüfern.
DRV sieht juristische Linie bestätigt
Auch juristisch sieht sich der Verband durch den Verfahrensverlauf gestützt. „Die Bewertung wirtschaftlicher Risiken liegt bei zuständigen Institutionen wie Aufsichtsbehörden und Wirtschaftsprüfern – nicht bei den Reisebüros. Diese Sichtweise haben wir von Anfang an vertreten“, sagt Anja Emig, Rechtsanwältin im Justiziariat des DRV.
Der Rückzug der Berufung steht nach Darstellung des Verbands nicht für sich allein. Im weiteren Verlauf des Falls hatte das Landgericht Osnabrück darauf hingewiesen, dass „eine Allgemeinkundigkeit bzw. Offenkundigkeit der behaupteten konkret drohenden Insolvenz gerade nicht vorlag“. Aus Sicht des Gerichts war eine drohende Insolvenz damit nicht so offensichtlich, dass ein Reisebüro allein deshalb hätte warnen müssen.
Hinzu kommt nach Angaben des DRV eine weitere Entscheidung des Amtsgerichts Bad Homburg vom 12. Februar 2026, die ebenfalls im Sinne der Reisebüros ausgefallen sei und die Rechtsauffassung des Verbands bestätige.
Wann eine Hinweispflicht nach Auffassung des DRV greift
Der DRV verweist in diesem Zusammenhang auch auf einen Fachaufsatz von Anja Emig in der ADAC-Fachzeitschrift für Deutsches Autorecht, Ausgabe 02/25. Dort wird die Position des Verbands so beschrieben, dass eine Hinweispflicht von Reisebüros nur dann besteht, wenn positive Kenntnis über das Vorliegen eines Insolvenzantragsgrunds oder über ein laufendes Insolvenzverfahren besteht.
Eine allgemeine Pflicht, wirtschaftliche Risiken selbst zu erkennen und vorsorglich anzusprechen, lässt sich aus dieser Sicht gerade nicht ableiten. Für den Verband ist das ein zentraler Punkt in der rechtlichen Einordnung von Vermittlerpflichten im Reisemarkt.
Deutschland ohne ausdrückliche Warnpflicht bei wirtschaftlichen Risiken
Über den Einzelfall hinaus verweist die Debatte auf die grundsätzliche Frage, wer Verbraucher über wirtschaftliche Risiken von Reiseanbietern informieren soll. Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands gibt es in Deutschland mit Stand 2025 im EU-Vergleich keine ausdrückliche Warnpflicht von Reisebüros bei wirtschaftlichen Risiken. In Österreich besteht nach diesen Angaben mit §31a KSchG eine entsprechende Regelung.
Der DRV sieht darin eine klare Rollenverteilung: Reisebüros vermitteln und beraten, während andere Institutionen wirtschaftliche Risiken bewerten. Diese Trennung entspricht nach Auffassung des Verbands auch der bisherigen juristischen Linie.
Wirtschaftliche Risiken bleiben ein sensibles Thema
Dass die Diskussion dennoch relevant bleibt, zeigt auch der Blick auf den Markt. Laut Statistischem Bundesamt gab es in Deutschland bis Oktober 2025 insgesamt 14 Insolvenzen bei Reiseanbietern, Stand November 2025. Eine signifikante Zunahme ergibt sich daraus nicht. Für den DRV ändert das jedoch nichts an der grundsätzlichen Frage, wer im Reisemarkt welche Informationsverantwortung trägt.
Mit dem Rückzug der Berufung ist diese Zuständigkeitsfrage aus Sicht des Verbands für Reisebüros nun klarer umrissen. Die rechtliche Linie, dass wirtschaftliche Risiken nicht von Reisebüros eigenständig bewertet werden müssen, sieht der DRV damit erneut bestätigt. Für die Branche bedeutet das vor allem mehr Orientierung im Beratungsalltag und eine deutlichere Abgrenzung der eigenen Pflichten.
Die nachfolgenden Informationen und Zitate basieren auf einer Pressemitteilung des Deutschen Reiseverbands (DRV).
Weiterführende Quellen:
- „Im Vergleich der EU-Staaten gibt es in Deutschland (Stand 2025) keine ausdrückliche Warnpflicht von Reisebüros bei wirtschaftlichen Risiken, anders als beispielsweise in Österreich, wo eine entsprechende Pflicht nach §31a KSchG besteht.“ – Quelle: https://www.vzbv.de
- „Die jährlichen Insolvenzen bei Reiseanbietern in Deutschland lagen 2025 bis Oktober bei 14 Fällen und zeigen keine signifikante Zunahme (Stand: November 2025).“ – Quelle: https://www.destatis.de
Update: Warum das Thema wichtig bleibt
Die Frage nach einer möglichen Hinweispflicht bei wirtschaftlichen Risiken betrifft mehr als einen einzelnen Gerichtsfall. Sie klärt, welche Rolle Reisebüros im Reisemarkt einnehmen sollen: Vermitteln und transparent beraten – aber nicht eigenständig wirtschaftliche Stabilität einzelner Anbieter laufend bewerten.
Für Reisebüros und ihre Beschäftigten bedeutet das laut DRV mehr Rechtssicherheit im Tagesgeschäft. Für Reisende wird die Zuständigkeit besser nachvollziehbar: Wirtschaftliche Risiken sollen nach dieser Linie vor allem dort bewertet werden, wo dafür vorgesehen ist (z. B. Aufsichtsstellen und Wirtschaftsprüfer), nicht als dauerhafte Zusatzleistung der Vermittlung.
Was Leserinnen und Leser jetzt wissen sollten
Müssen Reisebüros von sich aus über wirtschaftliche Risiken einzelner Anbieter warnen?
Nach DRV-Linie besteht keine allgemeine Warnpflicht. Reisebüros sollen über Insolvenzabsicherung informieren, aber keine eigene fortlaufende Risikobewertung leisten.
Woran macht sich eine Hinweispflicht fest?
Der DRV beschreibt eine Pflicht nur bei positiver Kenntnis über einen Insolvenzantragsgrund oder ein laufendes Insolvenzverfahren.
Wer ist dann für die Bewertung wirtschaftlicher Risiken zuständig?
Laut Beitrag liegt die Bewertung bei zuständigen Institutionen wie Aufsichtsbehörden und Wirtschaftsprüfern.
Gilt diese Frage nur für einen Einzelfall?
Der DRV ordnet den Rückzug der Berufung als Bestätigung der übergeordneten Rechtsauffassung für die Praxis ein.
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9 Kommentare
Versteh das argument mit arbeitsbelastung, reisebuero soll nicht jedes firma bonitaet pruefen, das waere unrealistisch. Trotzdem koennte es standard infoblatt geben mit links zu aufsicht, insolvencenter und versicherung. Eine simple routiene wuerde helfen, z.B. musterklausel und /tools/checklist-reisebuero und /faq/bonitaetspruefung
Interessant der EU vergleich, in oesterreich gibts ausdrueckliche warnpflicht, in deutschland nicht. Heisst das kunden mehr eigenverantwortung tragen muessen? Vielleicht sollten verbraucherschutz und lawmakers nochmal schauen, siehe /blog/eu-vergleich fuer mehr context. Bin fuer klare regeln und bessere aufklaerung, fragt ihr euch das auch?
Neutral gesehen: die abgrenzung zur Bonitaetspruefung macht sinn, trotzdem bleiben fragen offen: Deckt reiseversicherung insolvenz von anbieter? Was genau bedeutet ‚Insolvenzabsicherung‘ fuer kunden? Ich finde ein faq mit beispielen wuede helfen, siehe /faq/reiseversicherung und/adac artikel verweis im text scheint relevant
Der ADAC artikel von Anja Emig wird genannt, leider nicht leicht zu finden fuer alle, sollte praxistipps und konkrete faelle enthalten. Wuerde vorschlagen das portal der branche verlinkt wird mit konkreten mustern und hinweisschreiben damit kunden besser verstehen wer haftet
Finde es beruhigend fuer mitarbeiter im reisebuero das rechtssicherheit kommt, aber konsumern muessen mehr info kriegen ueber risiken und absicherung. Eine kurze checklist in jedem gespraech waer gut, oder link zu /ratgeber/insolvenz-schutz und /tools/checklist-reisebuero damit kunden wissen was abgesichert ist. Wer hat vorfall erlebt und kann berichten?
Ja checklist ist gut idee, aber die wuerde nur funktionieren wenn sie einfach und kurz ist. Vielleicht standard text auf rechnung oder email einbauen. Auch schuelerpraktikum? Sorry, falsch dads, aber ernsthaft: mehr transparente info wuerde helfen /blog/transparenz
Gut zu lesen das der DRV da klarheit bringt, aber ich frag mich ob reisende das auch wirklich kapieren, wenn reisebuero sagt nur info zur Insolvenzabsicherung. Wer soll dann warnen vor pleite anbieter? Mehr transparenz waere besser. Siehe auch /blog/reisebuero-haftung und /ratgeber/reiserecht fuer mehr infos, aber das steht nicht immer neben der Theke
Stimme teilw. zu, die unterscheidung zwischen beratng und Bonitaetspruefung klingt logisch, aber vielen reisekunden fehlt das wissen. Vielleicht muss verbraucherzentrale oder aufsichtsbehorde mehr machen. Link zu vzbv seite wre hilfreich /info/vzbv oder /faq/bonitaetspruefung Wer hat erfahrung damit?
Interessant das LG Osnabrueck sagt es war nicht offenkundig, aber wie soll ein kleines reisebuero das vorher sehen? Arbeitsalltag ist hektisch und nicht jeder mit bonitaets test. Sagt doch mal wie andere praxis machen, evtl /faq/insolvenz-schutz kann helfen?