– Krankenkassen und Krankenhäuser einigen sich auf Fallpauschalenkatalog für 2026
– Verhandlungen waren schwierig durch späte Festlegung des Hybrid-DRG-Katalogs
– Selbstverwaltungspartner fordern längere Fristen für Budgetverhandlungen vom Gesetzgeber
Einigung auf Fallpauschalenkatalog für 2026 erzielt
Am 24. November 2025 haben sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) auf den Fallpauschalenkatalog für das Jahr 2026 verständigt. Dieser Katalog bildet seit 2004 die verbindliche Abrechnungsgrundlage für stationäre Fälle in deutschen Krankenhäusern*.
Die Einigung gelang trotz besonderer Herausforderungen. Als zentraler Engpass erwies sich die verspätete Festlegung des Hybrid-DRG-Katalogs durch den ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss, der seine Entscheidungen erst am 11. November 2025 traf. Die Selbstverwaltungspartner betonten, wie wichtig schnelle Verhandlungen waren, um Krankenhäusern und Krankenkassen die notwendigen Grundlagen für anstehende Budgetverhandlungen rechtzeitig bereitzustellen. Die Entgeltkataloge wurden daher veröffentlicht*.
Zur kontroversen Diskussion um die Hybrid-DRGs äußerte sich die DKG-Vorstandsspitze deutlich: „Das diesjährige Verfahren zur Festlegung der Hybrid-DRGs war äußerst kontrovers. Das Schiedsgremium des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses hat das Verfahren maßgeblich bestimmt. Neben einer zwischen den Selbstverwaltungspartner sehr umstrittenen Leistungsauswahl und Berechnung der Vergütung ist auch das fehlende Verständnis des Gremiums für die grundlegenden und zeitlichen Zusammenhänge mit den Entgeltkatalogen des aG-DRG-System zu kritisieren.“*
Die DKG fordert Konsequenzen: „Aus Sicht der DKG darf das zentrale aG-DRG-Entgeltsystem zukünftig nicht mehr direkt von den Entscheidungen bei den Hybrid-DRG durch ein Schiedsgremium, das sich bisher ausschließlich mit dem EBM befasst hat, abhängen. Die Ambulantisierung von Krankenhausleistungen sollte daher in den Händen der Vertragspartner der stationären Versorgung liegen und unter Nutzung der bewährten Expertise des InEK in Form von Kurzlieger-Fallpauschalen in auf das Gesamtsystem abgestimmter Form umgesetzt werden.“*
Vom ersten Beschluss zur finalen Liste: Die Chronologie des Hybrid-DRG-Katalogs 2026
Die Entstehung des Hybrid-DRG-Katalogs 2026 folgte einer klar definierten zeitlichen Abfolge, die maßgeblich die Budgetvorbereitungen in Krankenhäusern beeinflusste. Den Anfang markierte der Beschluss zur sofortigen Vollziehung des Hybrid-DRG-Leistungskatalogs in der Sitzung vom 28. April 2025*. Dieser frühe Beschluss schuf die verbindliche Grundlage für das weitere Verfahren.
Knapp zwei Monate später, am 3. Juli 2025, folgte eine wesentliche Regelung zur Kalkulation: Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und das Institut für Bewertung und Ausgestaltung (InBA) wurden verpflichtet, die notwendigen Zahlen für die Vergütungskalkulation zu liefern*. Diese Entscheidung stellte die datentechnische Basis für die spätere Vergütungsfestlegung sicher.
Wichtige Beschlussdaten
Die entscheidenden Weichenstellungen erfolgten im Herbst 2025. Zunächst wurde am 31. Oktober 2025 die ursprünglich vorgesehene Leistungsmenge von 106 OPS-Codes neu festgelegt*. Dieser Schritt korrigierte die anfängliche Planung und ebnete den Weg für die finale Leistungsauswahl.
Die bedeutendste quantitative Veränderung wurde am 24. November 2025 bekanntgegeben: Ab Jahresbeginn 2026 werden 69 Prozeduren im Rahmen der Hybrid-DRG vergütet – eine Verdreifachung gegenüber den bisherigen 22 Leistungen*. Diese massive Erweiterung des Leistungskatalogs hatte unmittelbare Auswirkungen auf die Fallzahlen und damit auf die Budgetplanung der Krankenhäuser.
Wer welche Rolle gespielt hat
Bereits am 13. November 2025 informierten die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) über wichtige inhaltliche Neuerungen: Der Katalog sieht eine stärkere Differenzierung nach Schweregraden vor und enthält klare Regelungen zu den Sachkosten*. Zwei Tage zuvor, am 11. November 2025, stand fest, dass den Vertragspartnern zwei Varianten in der Hybrid-DRG-Vergütung zur Verfügung stehen*.
Diese chronologische Abfolge der Entscheidungen – von der Grundsatzentscheidung im April über die Kalkulationsregelung im Juli bis zur finalen Leistungsfestlegung im November – bestimmte maßgeblich den Zeitplan für die Budgetverhandlungen. Die späte Festlegung des endgültigen Katalogs im November 2025 stellte Krankenhäuser und Krankenkassen vor die Herausforderung, die für die Budgetverhandlungen erforderlichen Grundlagen in kürzester Zeit aufzubereiten.
Kritik, offene Fragen und Folgen für Praxen und Kliniken
Die Einigung auf den Fallpauschalenkatalog 2026 stößt bei Vertragsärzten auf deutliche Vorbehalte. Zentrale Kritikpunkte betreffen die mangelnde Transparenz und fehlende Nachvollziehbarkeit der Datengrundlagen (Quelle: KBV, Stand: 13.11.2025)*. Diese intransparente Datenbasis erschwert es Kliniken und Kassenvertretern, die Berechnungslogik nachzuvollziehen und fundiert zu bewerten.
Kritikpunkte der Vertragsärzte
Besonders kontrovers wird die Ausweitung der Hybrid-DRG-Fallzahlen von rund 270.000 Fällen auf eine deutlich höhere Fallzahl gesehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) bezeichnete das Verfahren zur Festlegung der Hybrid-DRGs als „äußerst kontrovers“ und kritisierte die umstrittene Leistungsauswahl sowie Berechnung der Vergütung. Zudem bemängelt die DKG das fehlende Verständnis des Schiedsgremiums für die zeitlichen Zusammenhänge mit dem aG-DRG-System.
Neu ab 2026 gilt eine stärkere Differenzierung der Hybrid-DRG nach Schweregraden, während Sachkosten weiterhin im pauschalen Ansatz enthalten bleiben (Quelle: KBV, Stand: 13.11.2025)*. Diese pauschale Abrechnung von Sachkosten birgt Risiken für eine sachgerechte Vergütung medizinisch notwendiger Leistungen.
Praktische Auswirkungen
Erstmals wurde ein nach § 17b Abs. 4b Satz 1 KHG zerlegter Fallpauschalen-Katalog mit separaten Vorhalte- und rDRG-Bewertungsrelationen berechnet (Quelle: G-DRG, Stand: 20.11.2025)*. Diese komplexe Zerlegung stellt Kliniken vor zusätzliche administrative Herausforderungen bei der Abrechnung.
Besondere Unsicherheit entsteht durch zwei Varianten in der Hybrid-DRG-Vergütung, die von einer noch zu bestimmenden gesetzlichen Veränderung des Berechnungsfaktors abhängen (Quelle: KBV, Stand: 11.11.2025)*. Diese Ungewissheit erschwert langfristige Planungen und Budgetverhandlungen erheblich.
Kliniken und Kassenverbände stehen vor der Herausforderung, trotz der späten Veröffentlichung der Entgeltkataloge zügig Budgetverhandlungen vorzubereiten. Sie müssen die neuen Differenzierungen nach Schweregraden in ihren Abrechnungssystemen implementieren und ein kontinuierliches Monitoring der Umsetzungserfahrungen etablieren. Die späte Bereitstellung der Verhandlungsgrundlagen erfordert beschleunigte Vorbereitungsprozesse, um die gesetzlichen Fristen für Budgetvereinbarungen einhalten zu können.
Ausblick 2026: Was Kliniken und Kostenträger jetzt prüfen müssen
Die Neuregelungen für 2026 bringen grundlegende Veränderungen im Vergütungssystem. Ab dem kommenden Jahr werden 69 Prozeduren in der Hybrid-DRG vergütet – eine deutliche Steigerung gegenüber den bisherigen 22 Leistungen (Stand: 24.11.2025). Diese Ausweitung betrifft künftig etwa 1 Million Fälle und verändert die Budgetplanung für Krankenhäuser und Kostenträger nachhaltig.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die zwei Vergütungsvarianten, die für die Hybrid-DRG zur Verfügung stehen. Diese können sich nach einer gesetzlichen Anpassung des Berechnungsfaktors weiter verändern (Stand: 11.11.2025)*. Budgetverhandler sollten beide Modelle genau analysieren, um die finanziellen Auswirkungen auf ihre Einrichtungen vollständig zu erfassen.
Kritische Fragen für die kommenden Monate: Wie wirken sich die erweiterten Hybrid-DRGs auf die Verlagerung von Leistungen zwischen stationärer und ambulanter Versorgung aus? Welche Kapazitäten müssen Kliniken für die zusätzlichen vergüteten Prozeduren vorhalten? Und wie lassen sich die engen Fristen für die Budgetverhandlungen mit der späten Bereitstellung der Vergütungsgrundlagen vereinbaren?
Die aktuellen Entgeltkataloge stehen bereits zur Einsichtnahme auf www.g-drg.de bereit.*
Diese Meldung beruht auf einer Pressemitteilung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).
Weiterführende Quellen:
- „Im ursprünglichen Beschluss zum Hybrid-DRG-Leistungskatalog 2026 wurden 106 OPS-Codes definiert; mit Beschluss vom 31. Oktober 2025 wurde die Leistungsmenge neu festgelegt und ersetzt.“ – Quelle: https://reimbursement.institute/blog/zweiter-beschluss-zum-hybrid-drg-leistungskatalog-2026/
- „Zum Jahresbeginn 2026 tritt ein deutlich erweiterter Hybrid-DRG-Katalog in Kraft. Künftig werden 69 Prozeduren im Rahmen der Hybrid-DRG vergütet, während es bisher 22 waren.“ – Quelle: https://www.kvwl.de/aktuelles/detail/nachricht-hybrid-drg-2026
- „Neu ab 2026 ist eine stärkere Differenzierung der Hybrid-DRG nach Schweregraden, wodurch auch bestehende Prozeduren weiter unterteilt werden. Sachkosten sind weiterhin im pauschalen Ansatz enthalten, nicht separat abrechnungsfähig.“ – Quelle: https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2025/11-13/hybrid-drg-fuer-2026-stehen-fest-das-sind-die-neuerungen
- „Kritik an der mangelnden Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Datengrundlagen für die Hybrid-DRG-Entscheidung 2026: Vertragsärzte beklagen, die Zusammenhänge mit dem übrigen DRG-System seien unklar, dies müsse sich künftig verbessern.“ – Quelle: https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2025/11-13/hybrid-drg-fuer-2026-stehen-fest-das-sind-die-neuerungen
- „Erstmals wurde ein nach § 17b Abs. 4b Satz 1 KHG zerlegter Fallpauschalen-Katalog – mit Vorhaltebewertungsrelationen und rDRG-Bewertungsrelationen – zum aG-DRG-Fallpauschalen-Katalog 2026 berechnet.“ – Quelle: https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/fallpauschalen-katalog/fallpauschalen-katalog-2026
- „Mit Beschluss vom 3. Juli 2025 wurde geregelt, dass die Institute (InEK, InBA) Zahlen liefern, damit der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss die Hybrid-DRG-Vergütung für 2026 kalkuliert. Die Auswirkungen der Änderungen werden überprüft, aber noch nicht abschließend bewertet.“ – Quelle: https://institut-ba.de/ba/ergaenzbeschluesse/2025-07-03_ergEBA9_eeg.pdf
- „Beschluss zur sofortigen Vollziehung des Hybrid-DRG-Leistungskatalogs 2026 aus der 8. Sitzung des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses am 28. April 2025, um Verzögerungen im System zu vermeiden.“ – Quelle: https://institut-ba.de/ba/ergaenzbeschluesse/2025-04-28_ergEBA8.pdf
- „In der Hybrid-DRG-Vergütung 2026 werden zwei Varianten angeboten – abhängig von noch zu bestimmender gesetzlicher Veränderung des Berechnungsfaktors. Details werden nach Bekanntgabe angepasst.“ – Quelle: https://www.kvb.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2025/11-13/hybrid-drg-fuer-2026-stehen-fest-das-sind-die-neuerungen
- „Auf Bundesebene stimmen GKV-Spitzenverband, Verband der Privaten Krankenversicherung und InEK das DRG-System (aG-DRG und Pflegeerlöskatalog) für 2026 gemeinsam ab.“ – Quelle: https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026
7 Antworten
„Die massive Erweiterung des Leistungskatalogs klingt positiv, aber wie sieht es mit den Ressourcen aus? Sind unsere Kliniken darauf vorbereitet? Ich mache mir Sorgen um die Qualität der Versorgung.
Die Kontroversen um die Hybrid-DRGs sind wirklich besorgniserregend. Warum gibt es keine klaren Informationen über die Leistungsauswahl? Das macht es schwer, fundierte Entscheidungen zu treffen.
Ich bin ganz bei dir! Ohne Transparenz können wir nicht gut arbeiten. Gibt es Initiativen, um das zu verbessern?
Ja, und das könnte auch langfristige Auswirkungen auf die Patientenversorgung haben. Wir müssen hier dringend mehr Klarheit bekommen.
Die Einigung auf den Fallpauschalenkatalog für 2026 ist ein wichtiger Schritt, aber ich frage mich, ob die späte Festlegung der Hybrid-DRG nicht zu Problemen führen wird. Wie wird sich das auf die Budgetverhandlungen auswirken?
Das denke ich auch! Die späten Entscheidungen könnten den Druck auf die Krankenhäuser erhöhen. Haben wir genug Zeit für die Umsetzung der neuen Vorschriften?
Ja, und was ist mit der Transparenz? Viele Ärzte haben Bedenken bezüglich der Nachvollziehbarkeit. Gibt es da Lösungen in Sicht?