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Digitale Gewalt: Warum die AWO Berlin eine Gesetzesänderung im Gewalthilfegesetz fordert

Die Berliner AWO fordert, digitale Gewalt als eigenständige Form geschlechtsspezifischer Gewalt im Gewalthilfegesetz ausdrücklich zu benennen. Der Verband kritisiert, dass diese Form der Gewalt in der öffentlichen Wahrnehmung unterrepräsentiert sei, obwohl sie im Alltag vieler Menschen präsent ist. Die Forderung zielt darauf ab, die unterschiedliche Behandlung von digitaler und analoger Gewalt zu beenden.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die AWO Berlin fordert digitale Gewalt als eigenständige Form im Gewalthilfegesetz zu verankern.
  • Digitale Gewalt umfasst Mobbing, Stalking, Fakes und Morddrohungen, ist aber öffentlich unterrepräsentiert.
  • EU-Richtlinie 2024 benennt digitale Gewalthandlungen wie Deepfakes, Cyberstalking und Cybermobbing ausdrücklich.
  • Strafrechtliche Verfolgung existiert, doch Schutz und Unterstützung im Hilfesystem sind unzureichend geregelt.
  • Die Forderung zielt auf gleiche Behandlung digitaler und analoger Gewalt und bessere politische Maßnahmen ab.

– Digitale Gewalt ist laut AWO Berlin ein reales, aber öffentlich unterrepräsentiertes Problem.
– Das aktuelle Gewalthilfegesetz benennt digitale Gewalt nicht als eigenständige Form geschlechtsspezifischer Gewalt.
– Die AWO fordert stärkeres politisches Engagement und gleiche Behandlung von digitaler und analoger Gewalt.

Digitale Gewalt: Warum Betroffene mehr Schutz fordern

Die Berliner Arbeiterwohlfahrt hat am 24. März 2026 gefordert, digitale Gewalt im Gewalthilfegesetz ausdrücklich als eigenständige Form geschlechtsspezifischer Gewalt zu benennen. Anlass sind aktuelle Vorwürfe und öffentliche Debatten über Übergriffe im digitalen Raum. Aus Sicht des Verbands gibt es dabei eine Schutzlücke: Obwohl Betroffene digitale Angriffe als alltägliche Realität erleben, werde diese Gewaltform im aktuellen Gewalthilfegesetz nicht ausdrücklich genannt.

Oliver Bürgel, Landesgeschäftsführer der AWO in Berlin, formuliert die Kritik deutlich: „Digitale Gewalt ist bereits seit Jahren ein großes Problem. In der öffentlichen Wahrnehmung ist sie jedoch absolut unterpräsentiert. In unseren Berliner Einrichtungen berichten insbesondere Frauen regelmäßig von entsprechenden Erfahrungen. Die Bandbreite reicht von Mobbing über Stalking und Fakes bis hin zu Morddrohungen. Digitale Gewalt ist absolut real und betrifft viele Menschen täglich.

Dazu passt auch BKA-Studie 2026: Hohe Dunkelziffer bei Gewalt – DPtV fordert schnelle und niedrigschwellige Hilfen.

Leider wurde im aktuellen Gewalthilfegesetz digitale Gewalt nicht ausdrücklich benannt. Aus unserer Sicht muss digitale Gewalt als eigenständige Form geschlechtsspezifischer Gewalt im Gewalthilfegesetzes berücksichtigt werden. Wir fordern ein deutlich stärkeres politisches Engagement, um digitale Gewalt wirksam zu bekämpfen. Die unterschiedliche Behandlung von digitaler und analoger Gewalt muss enden. Wir können hier nicht länger mit zweierlei Maß messen.“

Was juristisch unter digitaler Gewalt fällt

Die Forderung steht nicht im luftleeren Raum. Juristisch ist digitale Gewalt längst mehr als ein politischer Sammelbegriff. Nach einer Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes ist Deutschland völker- und europarechtlich verpflichtet, geschlechtsspezifische digitale Gewalt zu verhindern, zu verfolgen und zu sanktionieren. Maßgeblich ist dabei unter anderem die EU-Gewaltschutz-Richtlinie 2024/1385, die seit Juni 2024 in Kraft ist.

Die Richtlinie benennt digitale Gewalthandlungen ausdrücklich. Dazu zählen nach Angaben des Deutschen Juristinnenbundes etwa Deepfakes nach Art. 5, Cyberstalking nach Art. 6, Cybermobbing nach Art. 7 und Hassaufstachelung nach Art. 8. Damit wird auf europäischer Ebene klarer gefasst, welche Taten Staaten nicht nur gesellschaftlich ächten, sondern auch wirksam sanktionieren sollen.

In Deutschland werden solche Handlungen bislang über verschiedene Straftatbestände verfolgt. Nach der vom Deutschen Juristinnenbund herangezogenen Rechtslage mit Stand 2021 zählen dazu unter anderem § 185 StGB wegen Beleidigung, § 241 StGB wegen Bedrohung, § 238 StGB wegen Nachstellung und § 201a StGB wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Das zeigt: Einzelne digitale Übergriffe können bereits strafbar sein. Die aktuelle Debatte dreht sich deshalb nicht nur um die Frage, ob bestimmte Taten verfolgt werden können, sondern auch darum, ob digitale Gewalt als eigene Gewaltform im Rechtssystem sichtbar genug ist.

Warum das Gewalthilferecht im Fokus steht

Genau an diesem Punkt setzt die politische Diskussion an. Denn zwischen strafrechtlicher Verfolgung und tatsächlichem Schutz im Hilfesystem besteht ein Unterschied. Strafnormen können einzelne Taten erfassen. Ob Betroffene aber auch passgenaue Unterstützung, Zugänge zu Schutzangeboten und rechtliche Klarheit erhalten, hängt davon ab, wie Gewalt im Hilferecht beschrieben und anerkannt wird.

Die europäische Entwicklung hat diese Debatte verschärft. Mit der Richtlinie von Juni 2024 wurde digitale Gewalt ausdrücklich benannt. Auf nationaler Ebene folgte im Dezember 2024 ein weiterer Reformimpuls: Ein Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein „Gesetz gegen digitale Gewalt“ sah laut einer Darstellung in der Zeitschrift für das Juristische Studium unter anderem erweiterte Auskunftsansprüche gegen Diensteanbieter sowie richterlich angeordnete Accountsperren vor. Ziel dieser Überlegungen war es, bestehende Schutzlücken für Betroffene zu schließen.

Vor diesem Hintergrund wirkt die Berliner AWO-Forderung wie ein Anschluss an eine bereits laufende Rechtsentwicklung. Während das Strafrecht digitale Angriffe bislang über mehrere Einzelnormen behandelt und Reformideen vor allem auf Durchsetzung und Plattformverantwortung zielen, richtet sich der Blick nun stärker auf das Gewalthilferecht. Die offene Frage lautet, ob Schutzsysteme digitale Gewalt künftig genauso ausdrücklich erfassen wie analoge Übergriffe.

Gesellschaftliche Dimension und Rolle der AWO in Berlin

Politisches Gewicht erhält die Wortmeldung auch durch die Rolle der AWO im Berliner Hilfesystem. Der Verband beschreibt sich als unabhängigen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Bundesweit gliedert sich die AWO nach Angaben der Pressemitteilung vom 24. März 2026 in 30 Bezirks- und Landesverbände, 411 Kreisverbände und 3.514 Ortsvereine. Getragen wird sie von ca. 326.000 Mitgliedern und ca. 228.000 Mitarbeitenden.

Für Berlin nennt die AWO rund 8.500 Mitarbeitende und ca. 5.000 Mitglieder. Die Organisation ist dort in verschiedenen Feldern sozialer Arbeit aktiv, darunter in der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Wohnungslosen- und Straffälligenhilfe, der Seniorenarbeit, der Migrationssozialarbeit und der Pflege. Auch Frauen- und Gleichstellungsfragen spielen laut Pressemitteilung eine wichtige Rolle. Nach eigener Darstellung stellt die AWO dabei die Hilfe zur Selbsthilfe in den Vordergrund; Grundlage ihres Handelns seien die Werte Solidarität, Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Toleranz.

Damit kommt die aktuelle Forderung nicht allein aus einer politischen Beobachterrolle. Sie speist sich aus einem Umfeld, in dem Menschen mit sehr unterschiedlichen Problemlagen Unterstützung suchen. Wenn die Berliner AWO auf Erfahrungen mit digitaler Gewalt verweist, dann geschieht das aus der Perspektive eines Verbands, der an vielen Stellen mit den praktischen Folgen gesellschaftlicher Konflikte konfrontiert ist.

Ausblick: Vom Debattenbegriff zur konkreten Regulierung

Die Entwicklung der vergangenen Jahre zeigt eine klare Richtung. Ausgangspunkt ist eine Strafrechtslage, in der digitale Übergriffe nach Stand 2021 über verschiedene Tatbestände erfasst werden. Mit der EU-Gewaltschutz-Richtlinie 2024/1385 wurde digitale Gewalt seit Juni 2024 auf europäischer Ebene ausdrücklich benannt. Im Dezember 2024 kamen auf Bundesebene konkrete Reformüberlegungen hinzu. Mit dem Berliner AWO-Statement vom 24. März 2026 erreicht die Debatte nun sichtbar das Feld der Gewalthilfe.

Damit verschiebt sich auch die politische Kernfrage. Es geht nicht mehr nur darum, ob einzelne digitale Angriffe strafbar sind. Zunehmend steht zur Entscheidung, ob das deutsche Gewalthilferecht die digitale Dimension geschlechtsspezifischer Gewalt ausdrücklich abbildet. Je stärker europäische Vorgaben, nationale Reformideen und Erfahrungen aus der Praxis zusammenlaufen, desto größer wird der Druck, aus einem oft abstrakt verwendeten Debattenbegriff konkrete Schutzregeln zu machen.

Diese Mitteilung enthält Informationen und Stellungnahmen, die uns freundlicherweise vom AWO Landesverband Berlin e. V. zur Verfügung gestellt wurden.

Weiterführende Quellen:

  • „Deutschland ist völker- und europarechtlich verpflichtet, geschlechtsspezifische digitale Gewalt zu verhindern, zu verfolgen und zu sanktionieren; relevante Maßstäbe ergeben sich unter anderem aus der EU-Gewaltschutz-Richtlinie 2024 (Stand: Juni 2024).“ – Quelle: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/26-06d
  • „Die EU-Gewaltschutz-Richtlinie 2024/1385 benennt ausdrücklich digitale Gewalthandlungen wie Deepfakes (Art. 5), Cyberstalking (Art. 6), Cybermobbing (Art. 7) und Hassaufstachelung (Art. 8), welche von Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt werden müssen (in Kraft: Juni 2024).“ – Quelle: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/26-06d
  • „Im deutschen Strafgesetzbuch werden digitale Gewaltformen über verschiedene Tatbestände, darunter § 185 (Beleidigung), § 241 (Bedrohung), § 238 (Nachstellung) und § 201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs), strafrechtlich verfolgt (Stand: 2021).“ – Quelle: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/26-06d
  • „Der Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) für ein ‚Gesetz gegen digitale Gewalt‘ aus Dezember 2024 sieht erweiterte Auskunftsansprüche gegen Diensteanbieter sowie richterlich angeordnete Accountsperren vor, um bestehende Schutzlücken für Betroffene zu schließen (Stand: Dezember 2024).“ – Quelle: https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2025_5_1973.pdf

Update: Warum das Thema wichtig bleibt

Digitale Gewalt ist nicht nur eine Nebensache der Online-Welt, sondern berührt laut AWO-Berliner Erfahrungen den Alltag vieler Menschen. Besonders Frauen berichten von Übergriffen von Mobbing und Stalking bis zu Fakes und Morddrohungen. Gleichzeitig bleibt digitale Gewalt in der öffentlichen Wahrnehmung unterrepräsentiert und ist im aktuellen Gewalthilfegesetz nicht ausdrücklich als eigenständige Form geschlechtsspezifischer Gewalt benannt.

Das hat Folgen für den Schutz: Strafrechtliche Verfolgung kann einzelne Taten erfassen, doch passgenaue Unterstützung und rechtliche Klarheit hängen davon ab, wie Gewalt im Hilfesystem beschrieben wird. Für Politik, Hilfsorganisationen wie die AWO und weitere Akteure in der sozialen Arbeit wird damit zentral, digitale Angriffe als eigenen Bestandteil geschlechtsspezifischer Gewalt sichtbar zu machen und die Behandlung von digitaler und analoger Gewalt anzugleichen.

Was Leserinnen und Leser jetzt wissen sollten

Warum ist das Gewalthilferecht der Knackpunkt, obwohl Straftatbestände existieren?
Weil Strafnormen zwar Taten betreffen können, Schutz und Unterstützung im Hilfesystem aber davon abhängen, ob digitale Gewalt dort ausdrücklich anerkannt ist.

Welche Formen digitaler Gewalt werden auf EU-Ebene ausdrücklich benannt?
Genannt werden unter anderem Deepfakes, Cyberstalking, Cybermobbing und Hassaufstachelung.

Welche Überlegung steckt hinter der AWO-Forderung?
Dass digitale Gewalt im Gewalthilfegesetz genauso klar erfasst wird wie analoge geschlechtsspezifische Gewalt – damit keine Schutzlücke bleibt.

An wen können Betroffene sich wenden, wenn sie digitale Übergriffe erleben?
Eine passende Anlaufstelle können Fachstellen, Beratungsstellen oder zuständige Behörden sein.

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