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Dieselskandal und Vereinsfahrzeuge: Warum verjährte Ansprüche für Vereine noch nicht verloren sind

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Auch Vereine können vom Dieselskandal betroffen sein – und selbst bei scheinbar verjährten Ansprüchen bestehen unter Umständen noch Chancen auf Schadensersatz. Viele Vereine und Verbände in Deutschland betreiben eigene Dieselfahrzeuge: den Mannschaftsbus des Sportvereins, den Transporter der Freiwilligen Feuerwehr oder den Kleinbus, mit dem Jugendgruppen zu Ausflügen fahren. Wurden diese Fahrzeuge in den vergangenen Jahren gebraucht oder neu gekauft und stammen sie aus dem Volkswagen-Konzern (VW, Audi, Skoda, Seat) oder von anderen betroffenen Herstellern, kann der Diesel-Abgasskandal die Vereinskasse bis heute belasten. Wenn Sie die Ausgangslage Ihres Vereins sauber bewerten lassen möchten, finden Sie mit Rechtsanwalt Torsten Korte einen kompetenten Anwalt aus Wuppertal, der sich auf diese Fallkonstellationen konzentriert.

Warum der Dieselskandal auch Vereine betrifft

Der Abgasskandal gilt als einer der größten Industrieskandale der jüngeren deutschen Wirtschaftsgeschichte. In zahlreichen Dieselmodellen wurden unzulässige Abschalteinrichtungen eingesetzt, die auf dem Prüfstand ein anderes Abgasverhalten zeigten als im realen Straßenbetrieb, wo teils deutlich höhere Stickoxidwerte auftraten. Für Halter kann das Wertverluste, Einschränkungen in Umweltzonen und in vielen Fällen Software-Updates zur Folge haben. Vereine trifft das häufig doppelt: Sie sind an knappe Budgets gebunden, planen Fahrzeuge oft über viele Jahre und sind auf verlässliche Einsatzbereitschaft angewiesen. Ein Vereinsbus, der in bestimmten Innenzonen nur eingeschränkt einsetzbar ist oder beim Verkauf deutlich weniger einbringt, kann damit einen handfesten finanziellen Schaden verursachen.

Verjährt heißt nicht automatisch verloren

Viele Vorstände gehen davon aus, dass Ansprüche aus dem Dieselskandal für ihren Verein längst verjährt seien. Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Rein rechnerisch scheint damit für viele Altfälle die Tür geschlossen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in Entscheidungen zum Dieselkomplex deutlich gemacht, dass Betroffene selbst bei formaler Verjährung nicht in jedem Fall schutzlos sind: In Betracht kommen unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte Restschadensersatzansprüche nach § 852 BGB. Ob solche Ansprüche in Ihrem konkreten Fall bestehen, hängt von einer sorgfältigen Einzelfallprüfung ab – ein genauer Blick auf Kaufvertrag, Fahrzeugmodell und Motorentyp lohnt sich in vielen Fällen.

Was Sie als Vereinsvorstand jetzt prüfen sollten

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Bild von MART PRODUCTION auf Pexels

Für einen ersten Überblick reicht ein strukturierter Blick in Ihre Unterlagen. Hilfreich sind folgende Fragen:

  • Welches Fahrzeug hat Ihr Verein wann und zu welchem Preis gekauft – neu oder gebraucht?
  • Handelt es sich um ein Modell aus dem VW-Konzern (VW, Audi, Skoda, Seat) oder einem anderen Hersteller, bei dem eine Abgasproblematik diskutiert wird?
  • Wurde ein Rückruf angeordnet oder ein Software-Update aufgespielt?
  • Wurde das Fahrzeug bereits verkauft, in Zahlung gegeben oder wird es noch genutzt?
  • Hat Ihr Verein eine Rechtsschutzversicherung, und ist der Fall dort bereits gemeldet?

Wichtig ist, dass Sie keine vorschnellen Schritte unternehmen: Wenn Sie ein möglicherweise betroffenes Fahrzeug ohne juristische Bewertung verkaufen oder eine Vergleichsanfrage des Herstellers unterschreiben, können Sie Ansprüche schmälern. Als Vorstand handeln Sie hier im Interesse Ihres Vereins und sollten Entscheidungen sauber dokumentieren.

Wie eine spezialisierte Kanzlei Sie unterstützen kann

Rechtsanwalt Torsten Korte ist auf die rechtliche Aufarbeitung des Diesel-Abgasskandals spezialisiert und begleitet auch Fälle, die andere Kanzleien bereits als verjährt eingestuft haben. Sie erhalten zeitnah eine erste Falleinschätzung. Der Ablauf ist bewusst schlank gehalten: Sie beantworten Fragen zum Fahrzeug, übermitteln den Kaufvertrag und klären im Erstgespräch das weitere Vorgehen. Für Sie als Vereinsvorstand bedeutet das: geringer Aufwand neben der ehrenamtlichen Arbeit und eine klare Entscheidungsgrundlage, ob sich weitere Schritte lohnen.

Auch Ihre Mitglieder können betroffen sein

Über die vereinseigenen Fahrzeuge hinaus lohnt der Hinweis an Ihre Mitglieder: Auch privat gekaufte Diesel-Pkw fallen unter denselben Themenkomplex. Ein kurzer Beitrag im Mitgliederrundschreiben oder auf Ihrer Vereinswebsite kann helfen, Mitglieder zu sensibilisieren, ohne dass Ihr Verein selbst Rechtsberatung leistet. Wenn Sie unsicher sind, holen Sie sich eine anwaltliche Ersteinschätzung – gerade weil viele Betroffene annehmen, ihr Fall sei bereits erledigt.

Fazit für Vereine und Verbände

Der Dieselskandal ist juristisch nicht abgeschlossen, sondern hat sich zu einer Frage sorgfältiger Einzelfallprüfung entwickelt. Für Ihren Verein mit möglicherweise betroffenen Dienst- oder Transportfahrzeugen kann das finanzielle Vorteile für die Vereinsarbeit bedeuten – und für Ihre Mitglieder unter Umständen eine spürbare Entlastung im privaten Budget. Der erste Schritt kostet Sie nichts außer etwas Zeit: die Unterlagen sichten, den Sachverhalt strukturieren und mit einer spezialisierten Kanzlei sprechen. Lassen Sie Ihren Fall jetzt prüfen und fordern Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung an.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag und die verwendeten Bilder können ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt oder bearbeitet worden sein.

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