Vereins- und Verbandsnachrichten vom 15.03.2023
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Die digitale Mitgliederversammlung kommt!

Verbands- und Vereinsnachrichten

Der Bundesrat hat am 3. März 2023 das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht gebilligt, welches zuvor vom Bundestag beschlossen wurde. Der Entwurf dazu stammt von der Länderkammer und wurde bereits am 10. Juni 2022 beschlossen und in den Bundestag eingebracht.

Das Gesetz ergänzt das Bürgerliche Gesetzbuch um eine Regelung, die es den Mitgliedern von Vereinen erlaubt, auch ohne physische Anwesenheit an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und ihre Mitgliederrechte über elektronische Kommunikationsmittel auszuüben. Diese Regelung gilt sowohl für hybride als auch für rein virtuelle Versammlungen. Wenn eine solche Versammlung einberufen wird, müssen die Mitglieder darüber informiert werden, wie sie ihre Rechte über elektronische Kommunikationsmittel ausüben können.

Das Gesetz basiert auf einer bewährten Corona-Sonderregelung und geht über die pandemische Situation hinaus. Es soll die Digitalisierung und die Stärkung der Mitgliedschaftsrechte vorantreiben und das ehrenamtliche Engagement fördern.

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens wird das Gesetz vom Bundespräsidenten ausgefertigt und tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Vereinsdemokratie zu modernisieren und sicherzustellen, dass Mitglieder auch in einer digitalen Welt aktiv teilnehmen können.

 

Im Detail:

Problem und Ziel

Im Vereinsrecht ist grundsätzlich vorgesehen, dass Mitgliederversammlungen als Präsenzveranstaltung abgehalten werden. Nur wenn die Satzung des Vereins ausdrücklich die Möglichkeit virtueller Mitgliederversammlungen vorsieht oder alle Mitglieder dem zustimmen, ist dies möglich. Dasselbe gilt auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane.

Die pandemiebedingte Sonderregelung aus § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie (GesRuaCOVBekG) ermöglicht es den Vereinen auch ohne entsprechende Satzungsregelung, Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Diese Regelung gilt nach § 5 Absatz 3a GesRuaCOVBekG auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane.

  • 5 Absatz 2 Nummer 1 GesRuaCOVBekG ist angesichts der fortschreitenden Digitalisierung auch über die pandemische Situation hinaus sinnvoll. Außerdem führt diese Regelung zu einer Stärkung der Mitgliedschaftsrechte und einer Förderung des ehrenamtlichen Engagements. Aus diesem Grund sollte die Vorschrift in modifizierter Form beibehalten werden.

Lösung:

Der Gesetzgeber plant eine Erweiterung des § 32 BGB: Zukünftig soll es möglich sein, dass Mitglieder eines Vereins an der Mitgliederversammlung ohne Präsenz vor Ort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte per Bild- und Tonübertragung ausüben können. Das Ganze soll jedoch auf die Teilnahme per Videokonferenz beschränkt werden. Diese Erweiterung soll im Einklang mit der pandemiebedingten Sonderregelung aus § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3a GesRuaCOVBekG stehen und zu einer Stärkung der Mitgliedschaftsrechte führen.

Die geplante Regelung hat jedoch einen Unterschied zu der aktuellen Sonderregelung: Zukünftig soll die virtuelle Teilnahme nur noch per Videokonferenz möglich sein. Andere Arten der elektronischen Kommunikation sind dann nicht mehr zugelassen. Die Entscheidung ist begründet, denn nur eine per Videokonferenz durchgeführte Mitgliederversammlung kann wirklich mit einer Präsenzveranstaltung verglichen werden.

Die Änderung ist noch nicht in Kraft getreten, aber wir halten dich auf dem Laufenden, sobald es Neuigkeiten gibt.

Hinweise an die Vereine und Verbände:

Wenn ein Verein in Zukunft virtuelle Mitgliederversammlungen abhalten möchte, muss er die technischen Voraussetzungen dafür schaffen. Gleiches gilt für Mitglieder, die an einer Videokonferenz teilnehmen möchten. Da die Neuregelung jedoch weder Vereine noch Mitglieder dazu verpflichtet, digitale Versammlungen abzuhalten bzw. virtuell daran teilzunehmen, handelt es sich nicht um zwingende Kosten, sondern nur um solche, die bei freiwilliger Nutzung anfallen können. Außerdem können Vereine durch die zu erwartende geringere Anzahl an Präsenzteilnehmern künftig kleinere Räume für die Versammlungen anmieten und somit Geld sparen. Bei Mitgliedern, die an der Versammlung per Videokonferenz teilnehmen, fallen keine Reisekosten mehr an.

Quelle: bundesrat.de

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