– Der DGB lehnt Sonderregeln für Saisonarbeit und einen niedrigeren Mindestlohn kategorisch ab.
– Ein gesetzlicher Mindestlohn muss als Lohnuntergrenze für alle Beschäftigten gleichermaßen gelten.
– Bereits bestehende Sonderregelungen in der Sozialversicherung werden vom DGB kritisiert und abgelehnt.
DGB stellt sich gegen Sonderregeln für Saisonarbeit
Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat Forderungen nach einem abgesenkten gesetzlichen Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte scharf zurückgewiesen. In einer Pressemitteilung vom 17. März 2026 aus Berlin wendet sich der DGB zugleich gegen neue Ausnahmen bei der Sozialversicherung für diese Beschäftigtengruppe. Aus Sicht des Gewerkschaftsbunds geht es dabei nicht nur um Lohnkosten in der Landwirtschaft, sondern um die Frage, ob für einzelne Gruppen künftig niedrigere Standards gelten sollen.
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DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell formulierte die Position deutlich: „Wir lehnen einen Mindestlohn zweiter Klasse kategorisch ab. Der gesetzliche Mindestlohn bildet eine flächendeckende Lohnuntergrenze, die ausnahmslos für alle Beschäftigten gelten muss. Der Mindestlohn sorgt dafür, dass Lohn-Dumping nicht länger zum Geschäftsmodell taugt und trägt so zu fairen, funktionierenden Wettbewerbsbedingungen bei. Dabei muss es bleiben.“
Damit ist der Konflikt klar umrissen: Der DGB verteidigt eine einheitliche Lohnuntergrenze für alle Beschäftigten und warnt davor, die Saisonarbeit in der Landwirtschaft über Ausnahmen bei Lohn und Sozialversicherung billiger zu machen. Die Gewerkschaft argumentiert, dass Sonderregeln den Wettbewerb verzerren und Beschäftigte mit ohnehin schwächerer Verhandlungsposition zusätzlich unter Druck setzen würden.
Warum der Streit um Ausnahmen rechtlich heikel ist
Im Zentrum der Debatte steht die Frage, ob Saisonarbeitskräfte beim Mindestlohn anders behandelt werden dürften als andere Beschäftigte. Der DGB verneint das mit Verweis auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. In der Pressemitteilung heißt es, ein geringerer Mindestlohn für bestimmte Berufsgruppen sei rechtlich nicht zulässig.
Diese Einschätzung steht nicht allein. Laut Recherchen bestätigte eine rechtliche Prüfung des Bundeslandwirtschaftsministeriums im Juli 2025, dass Ausnahmen beim Mindestlohn für Saisonkräfte rechtlich nicht zulässig seien, weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstießen. Auch das Bundesarbeitsministerium erklärte im Juni 2025, eine Herabsetzung des Mindestlohns für Saisonarbeitskräfte stelle nach deutschem und europäischem Recht eine unzulässige Diskriminierung dar.
Damit wird aus einer tarif- und arbeitsmarktpolitischen Forderung zugleich ein Gleichbehandlungsproblem. Die rechtliche Einordnung aus den Ministerien stützt die Linie, dass der Mindestlohn gerade als allgemeine Untergrenze angelegt ist und nicht ohne Weiteres für einzelne Beschäftigtengruppen abgesenkt werden kann.
Saisonarbeit in der Landwirtschaft: Größe und Realität
Betroffen ist eine große Gruppe. Nach einer Rechercheangabe arbeiten in der deutschen Landwirtschaft etwa 250.000 Saisonarbeitskräfte. Die Zahl verdeutlicht die Größenordnung der Debatte um Mindestlohn und Sozialversicherung.
Die Auseinandersetzung dreht sich zudem nicht nur um den auf dem Papier vereinbarten Stundenlohn. Der DGB verweist darauf, dass viele Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter bereits heute unverhältnismäßig hohe Kosten für Unterkunft und Verpflegung tragen. Solche Abzüge können den sogenannten effektiven Stundenlohn drücken – also das, was Beschäftigten nach den arbeitsbezogenen Kosten tatsächlich von ihrer Bezahlung bleibt.
Auch Recherchen berichten von häufigen Beschwerden über hohe Unterkunftskosten und Lohnabzüge. Gerade in der Landwirtschaft verweist das auf ein Grundproblem der Saisonarbeit: Die Frage fairer Bezahlung lässt sich nicht von den Lebensbedingungen vor Ort trennen. Wer für die Arbeit auf eine vom Betrieb organisierte Unterbringung angewiesen ist, hat oft nur begrenzte Möglichkeiten, sich diesen Kosten zu entziehen.
Sozialversicherung: Von 70 auf 90 Tage
Neben dem Mindestlohn kritisiert der DGB die Ausweitung sozialversicherungsfreier kurzfristiger Beschäftigung. In der Pressemitteilung heißt es, die sozialversicherungsfreie Höchstdauer sei auf Betreiben der Union von 70 auf 90 Tage erhöht worden. Der Gewerkschaftsbund lehnt diese Sonderregelung ab.
Laut Recherchen wurde der Rahmen für sozialversicherungsfreie Beschäftigung bei Erntehelfern bereits seit März 2020 ausgeweitet; demnach waren statt zuvor drei Monaten fünf Monate im Jahr möglich. Unabhängig von der jeweils verwendeten Bezugsgröße zeigt sich damit dieselbe Tendenz: Der Spielraum für kurzfristige, sozialversicherungsfreie Saisonarbeit wurde vergrößert.
Für die politischen Folgen gibt es inzwischen ebenfalls Zahlen. Ein Referentenentwurf aus dem Jahr 2026 beziffert die entgangenen Einnahmen der Sozialkassen durch die Ausweitung auf rund 150 Millionen Euro jährlich. Zugleich nutzen laut Recherche aktuell weniger als 100.000 landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte die zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung vollständig aus und profitieren von der Sozialversicherungsfreiheit.
Der Streit reicht damit über die Landwirtschaft hinaus. Er betrifft die Frage, wie weit Entlastungen für Betriebe gehen sollen, wenn ihnen geringere Beiträge zur Sozialversicherung und eine schwächere Absicherung der Beschäftigten gegenüberstehen. Gewerkschaftsvertreter fordern laut Recherche deshalb, die sozialversicherungsfreie Zeit für Saisonarbeitskräfte zu verkürzen oder ganz abzuschaffen.
Was auf dem Spiel steht: Preise, Wettbewerb und faire Arbeit
Der DGB stellt dem Kostenargument der Landwirtschaft eine andere Lesart entgegen. Nach Angaben aus der Pressemitteilung zeigen Modellrechnungen, dass die Verkaufserlöse etwa von Spargel, Erdbeeren und Gurken die sehr niedrigen Stundenlöhne bei Weitem übersteigen. Die Gewerkschaft verbindet das mit dem Hinweis, dass der Mindestlohn nicht nur Beschäftigte schützt, sondern auch faire Wettbewerbsbedingungen schaffen soll.
Politisch dürfte die Debatte weiter an Schärfe gewinnen. Nach Recherchen soll der gesetzliche Mindestlohn bis 2027 in zwei Stufen auf 14,60 Euro pro Stunde ansteigen. Gerade vor diesem Hintergrund dürfte die Frage drängender werden, ob Betriebe über branchenspezifische Ausnahmen entlastet werden sollen oder über andere Rahmenbedingungen.
Der DGB hat seine Antwort darauf bereits gegeben: keine abgesenkten Lohnuntergrenzen, keine weiteren Sonderwege bei der Sozialversicherung, sondern faire Arbeits- und Lebensbedingungen vor Ort. Damit läuft der Konflikt auf eine grundsätzliche Entscheidung hinaus: gleiche Standards für alle Beschäftigten – oder weitere Ausnahmen für eine besonders verletzliche Gruppe auf dem Arbeitsmarkt.
Die nachfolgenden Angaben und Zitate beruhen auf einer Pressemitteilung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).
Weiterführende Quellen:
- „Etwa 250.000 Saisonarbeitskräfte arbeiten in der deutschen Landwirtschaft, was die Größenordnung der betroffenen Arbeitnehmergruppe bei Mindestlohn- und Sozialversicherungsdebatten darstellt.“ – Quelle: https://www.jungewelt.de/artikel/516508.ausnahmen-für-saisonarbeiter-nicht-einmal-mindestlohn.html
- „Seit März 2020 dürfen Erntehelfer fünf Monate im Jahr sozialversicherungsfrei in Deutschland arbeiten, im Gegensatz zur vorherigen Regel von drei Monaten.“ – Quelle: https://www.fluter.de/arbeitsbedingungen-saisonarbeiter-corona
- „Häufige Beschwerden betreffen Lohnabzüge durch hohe Unterkunftskosten, die effektive Stundenlöhne von Saisonarbeitern oftmals unter das Mindestlohnniveau drücken.“ – Quelle: https://www.jungewelt.de/artikel/516508.ausnahmen-für-saisonarbeiter-nicht-einmal-mindestlohn.html
- „Im Juli 2025 bestätigte eine rechtliche Prüfung des Bundeslandwirtschaftsministeriums, dass Mindestlohn-Ausnahmen für Saisonkräfte rechtlich nicht zulässig sind, da sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verstoßen.“ – Quelle: https://taz.de/Pruefung-des-Landwirtschaftsministeriums/!6100965/
- „Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland soll bis 2027 in zwei Stufen auf 14,60 Euro pro Stunde ansteigen.“ – Quelle: https://taz.de/Pruefung-des-Landwirtschaftsministeriums/!6100965/
- „Die sozialversicherungsfreie Höchstdauer für kurzfristige saisonale Beschäftigungen wurde von 70 auf 90 Tage erhöht, was Sozialkassen Einnahmen von rund 150 Millionen Euro jährlich entgehen lässt (Referentenentwurf 2026).“ – Quelle: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/deutschland-neuregelung-bei-saisonkraeften-soll-landwirte-entlasten/100148614.html
- „Weniger als 100.000 landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte nutzen aktuell die zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung aus und profitieren von der Sozialversicherungsfreiheit.“ – Quelle: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/deutschland-neuregelung-bei-saisonkraeften-soll-landwirtschaft-entlasten/100148614.html
- „Gewerkschaftsvertreter fordern die Kürzung oder Abschaffung der sozialversicherungsfreien Zeit für Saisonarbeitskräfte, da diese kaum soziale Absicherung genießen.“ – Quelle: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/deutschland-neuregelung-bei-saisonkraeften-soll-landwirte-entlasten/100148614.html
- „Das Bundesarbeitsministerium erklärte im Juni 2025, dass eine Herabsetzung des Mindestlohns für Saisonarbeiter nach deutschem und europäischem Recht unzulässige Diskriminierung darstellt.“ – Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=eBzFuiy5br4
Update: Warum das Thema wichtig bleibt
Sonderregeln für Saisonarbeit berühren mehr als einzelne Lohnkosten. Es geht um den Anspruch, dass der Mindestlohn als flächendeckende Lohnuntergrenze „für alle Beschäftigten“ gelten soll – und damit auch darum, ob der Arbeitsmarkt faire Standards für eine besonders verwundbare Gruppe beibehält.
Für Betroffene wie Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft wird damit die Frage zentral, ob Ausnahmen am Ende zu „Mindestlohn zweiter Klasse“ und zusätzlichen Belastungen führen. Für Politik und Verwaltung folgt daraus: Entscheidungen über Ausnahmen bei Sozialversicherung und Mindestlohn können sowohl den Wettbewerb zwischen Betrieben als auch die soziale Absicherung von Beschäftigten beeinflussen. Gewerkschaften und Organisationen werden die Debatte voraussichtlich an Gleichbehandlung, fairen Arbeits- und Lebensbedingungen vor Ort sowie an der Systemfrage „gleiche Standards vs. Sonderwege“ festmachen.
Was Leserinnen und Leser jetzt wissen sollten
Warum lehnt der DGB Ausnahmen beim Mindestlohn für Saisonkräfte ab?
Weil ein geringerer Mindestlohn „für einzelne Gruppen“ laut DGB nicht mit dem Grundsatz gleicher Standards vereinbar ist und Lohn-Dumping sowie Wettbewerbsvorteile zulasten von Beschäftigten begünstigen kann.
Welche sozialversicherungsfreien Regeln stehen in der Kritik?
Kritisiert wird die Ausweitung der kurzfristig sozialversicherungsfreien Beschäftigung (von 70 auf 90 Tage) sowie deren Entwicklung seit Jahren für Saisonkonstellationen in der Landwirtschaft.
Wie hängt der effektive Stundenlohn mit Unterkunft und Verpflegung zusammen?
Der Beitrag verweist darauf, dass hohe Kosten für Unterkunft und Verpflegung den Betrag senken können, der nach arbeitsbezogenen Abzügen tatsächlich übrig bleibt.
Welche Weichenstellung ist politisch besonders relevant?
Die Entscheidung, ob Betriebe durch Ausnahmen entlastet werden sollen, trifft zugleich Fragen von Gleichbehandlung, fairen Wettbewerbsbedingungen und sozialer Absicherung. Eine passende Anlaufstelle können Fachstellen, Beratungsstellen oder zuständige Behörden sein.