Designrecht vor Reform: Bundesregierung setzt EU-Vorgaben in deutsches Recht um
Der Deutsche Bundestag informierte am 4. Juni 2026 über den Gesetzentwurf „Bundesregierung will Designrecht modernisieren“. Geplant ist eine Überarbeitung des Designrechts, die verbindliche Vorgaben aus der EU-Richtlinie (EU) 2024/2823 ins deutsche Recht übernimmt und zugleich Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anpasst.
Im Kern geht es um mehr als eine technische Rechtsbereinigung. Der Entwurf greift neue Formen des Gestaltens und Vermarktens auf, etwa bei animierten Designs oder im Umfeld des 3D-Drucks. Zugleich sollen Anmeldung, Darstellung und Aufrechterhaltung eingetragener Designs stärker an europäische Vorgaben und an bereits bekannte Abläufe im Markenrecht angelehnt werden.
Neue Designformen und modernere Darstellung
Ein zentrales Element der Reform ist die Öffnung des Rechts für neue Gestaltungsformen. Der Gesetzentwurf erkennt solche Formen ausdrücklich an und nennt dabei beispielhaft animierte Designs. Dazu kommen erweiterte Möglichkeiten, Designs im Anmeldeverfahren darzustellen.
Diese Änderungen betreffen den Kern des Schutzsystems: Nicht nur klassische statische Darstellungen sollen erfasst werden, sondern auch Gestaltungen, die durch neue technische Mittel sichtbar oder nutzbar werden. Nach Darstellung der Bundesregierung soll das Schutzrechtssystem dadurch leichter nutzbar und an technische Entwicklungen angepasst werden.
Mehr Schutz bei 3D-Druck und Produktpiraterie
Der Entwurf reagiert auch auf neue Durchsetzungsprobleme. Laut Bundestagsmeldung soll der Designschutz auf vorbereitende Handlungen im Zusammenhang mit 3D-Druck ausgedehnt werden. Die Gesetzesbegründung beschreibt dieses Feld ausdrücklich als eine Schwachstelle des bisherigen Rechts.
Hinzu kommt eine neue Regelung für Waren unter zollamtlicher Überwachung. Mit § 38a DesignG soll der Schutz auf den Durchfuhrverkehr erweitert werden. Rechteinhaber sollen damit gegen die Durchfuhr von Waren vorgehen können, wenn diese ein identisches Design oder eines ohne wesentliche Unterschiede aufweisen. Der Entwurf fasst diesen Anwendungsbereich eng, damit Zollbehörden in solchen Fällen rechtssicher entscheiden können.
Die Neuregelung lehnt sich an europäische Vorgaben an und orientiert sich zugleich an einer bereits bestehenden Parallelvorschrift im Markenrecht.
Reparaturklausel bleibt, Frist wird angepasst
Auch die Reparaturklausel bleibt Teil des Gesetzes, wird aber an die europäische Vorgabe angepasst. Nach dem Entwurf gilt die Übergangsregelung für betroffene Ersatzteile bis zum 9. Dezember 2032. Erst ab diesem Zeitpunkt tritt die vollständige Liberalisierung des Ersatzteilmarktes ein.
Im Gesetzesmaterial ist dazu eine Anpassung von § 40a DesignG sowie der Übergangsregelung in § 73 Absatz 2 DesignG vorgesehen. Die hib-Meldung spricht von einer geringfügigen Änderung, ordnet sie aber klar in die Umsetzung der Richtlinie ein.
Gebühren und Verfahren orientieren sich stärker am Markenrecht
Neben dem materiellen Schutzrecht verändert der Entwurf auch das Verfahrensrecht. Geplant ist eine Angleichung bei den Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs. Künftig sollen die Vorgaben zur Zahlung stärker dem System bei Marken folgen.
Die Schutzdauer bleibt in Abschnitte gegliedert. Gebühren fallen weiterhin für das 6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. sowie 21. bis 25. Jahr an. Der Gesetzentwurf nennt zudem den Grundsatz, dass die Gebühr mindestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Schutzdauer zu zahlen ist.
Außerdem ist ein Eintragungssymbol vorgesehen. Laut Begründung soll das das Bewusstsein für den Schutz eingetragener Designs stärken.
Anpassungen in mehreren Gesetzen
Die Reform beschränkt sich nicht auf das Designgesetz. Änderungen sind auch im Markengesetz, im Patentkostengesetz und in der Designverordnung vorgesehen. Das zeigt, dass die Bundesregierung nicht nur einzelne Schutzfragen regeln will, sondern die Abläufe rund um Anmeldung, Verwaltung und Kostensystem insgesamt nachjustiert.
Als Verfahrensstand nennt der Bundestag die Drucksache 21/6215 vom 3. Juni 2026.
Kosten der Umstellung
Für die Umsetzung rechnet der Entwurf mit zusätzlichen Ausgaben. Für das Jahr 2027 veranschlagt die Bundesregierung einen einmaligen Haushaltsaufwand von 1.291.174 Euro an Personalkosten sowie 40.000 Euro an IT-bezogenen Sachkosten. Hinzu kommt ein einmaliger IT-Umstellungsaufwand auf Bundesebene von geschätzt 790.000 Euro.
Ab 2028 werden laufende Personalkosten von 178.543 Euro jährlich angesetzt. Bei Gerichten erwartet der Entwurf lediglich eine geringfügige Zunahme von Verfahren, insbesondere durch die neue Durchfuhrregelung.
Mit dem Gesetzentwurf rückt das Designrecht stärker an die europäische Linie heran und öffnet sich zugleich für digitale und technologische Entwicklungen. Für die Praxis relevant sind vor allem die neuen Darstellungsformen, der Schutz im Umfeld des 3D-Drucks und die erweiterten Eingriffsmöglichkeiten bei der Durchfuhr rechtsverletzender Waren.
Warum das Thema wichtig bleibt
Die Reform zeigt, dass Designrecht nicht mehr nur klassische Produktformen schützen soll. Der Entwurf reagiert auf digitale Gestaltung, animierte Designs und neue Vertriebs- und Herstellungswege wie den 3D-Druck. Damit wird deutlich, dass Schutzrechte an technische Entwicklungen angepasst werden müssen, wenn sie in der Praxis wirksam bleiben sollen.
Für Unternehmen, Designerinnen und Designer sowie Rechteinhaber wird wichtiger, ihre Anmeldungen, Darstellungen und Fristen genau im Blick zu behalten. Gleichzeitig sind Behörden und Gerichte gefordert, die neuen Vorgaben rechtssicher umzusetzen, etwa bei Durchfuhrfällen und im Verfahren vor dem DPMA. Die Reform ist damit auch ein Signal für mehr Vereinheitlichung mit dem EU-Recht und für klarere Abläufe im Schutzsystem.
Was die Reform im Alltag von Kreativen, Verkäufern und Käufern ändern kann
Die geplante Modernisierung des Designrechts ist nicht nur etwas für große Hersteller oder Spezialkanzleien. Sie kann auch für Menschen relevant werden, die Produkte gestalten, online verkaufen oder bewusst einkaufen. Denn je klarer Designschutz geregelt ist, desto leichter lässt sich einschätzen, was als eigene Gestaltung gilt und wo Vorsicht sinnvoll ist.
Praktisch heißt das: Wer mit 3D-Druck, digitalen Produktbildern oder individuell gestalteten Artikeln arbeitet, sollte Entwürfe, Entwicklungsstände und Nutzungsrechte sauber dokumentieren. Ein geordneter Dateiordner, nachvollziehbare Entwürfe und klare Absprachen mit Dienstleistern sparen später oft Zeitersparnis, Nerven und im Zweifel auch Kosten. Gerade bei animierten oder digital dargestellten Designs wird die Frage, was genau geschützt ist, künftig noch greifbarer.
Auch Käuferinnen und Käufer profitieren indirekt. Wenn Produktpiraterie und problematische Durchfuhren leichter angegangen werden können, steigt die Chance auf mehr Sicherheit beim Einkauf. Das ist besonders spannend bei Ersatzteilen, Technikzubehör oder Wohnaccessoires, bei denen Gestaltung und Funktion eng zusammenliegen.
Wer sich mit Gestaltung, Schutzrechten oder sauberer Produktkommunikation näher befassen will, findet in unserer hilfreiche Angebote für Weiterbildung und Beratung eine praktische Ergänzung. Das kann helfen, bei Digitalisierung und neuen Vermarktungswegen nicht im Nebel zu stochern, sondern Entscheidungen mit etwas mehr Überblick zu treffen.