Wenn der CO2-Preis steigt oder sich die Regeln für den Zertifikatehandel ändern, bleibt das nicht auf dem Papier. Für Stadtwerke, kommunale Entsorger und am Ende auch für viele Haushalte kann sich das direkt beim Heizen, beim Tanken und in den Gebühren bemerkbar machen.
Genau deshalb sorgt die geplante Ausgestaltung ab 2027 für Streit. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) warnt vor Fehlanreizen im Handel mit Emissionszertifikaten. Die Bundesregierung will mit der Novelle des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) den Rahmen dafür setzen, wie sich der Preis für CO2 beim Heizen und Tanken künftig bildet.
Was die BEHG-Novelle überhaupt regeln soll
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz ist das nationale Regelwerk für den CO2-Preis auf fossile Brennstoffe. Gemeint sind damit unter anderem Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel. Für 2026 sieht § 10 BEHG nach der geltenden Fassung einen Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO2 vor.
Ab 2027 wird die Preisbildung voraussichtlich komplexer. Nach den geprüften Normtexten hängt sie dann davon ab, wann der europäische Emissionshandel ETS2 tatsächlich startet. Verzögert sich dieser Start, orientiert sich der Preis an den Auktionen im bestehenden europäischen Emissionshandel ETS1. Die Versteigerungen sollen dann mindestens monatlich stattfinden.
In Bundestagsunterlagen hatte die Bundesregierung die Versteigerung für 2026 als Übergang von der Festpreisphase zur freien Preisbildung beschrieben. Der Markt soll also schrittweise stärker den Preis bestimmen. Genau dieser Mechanismus steht nun in der Kritik.
Wo der VKU Spekulation und Fehlanreize sieht
Der VKU begrüßt zwar, dass der nationale Preiskorridor nach der Verschiebung von ETS2 fortgeführt werden soll. Kritisch sieht der Verband aber die Regeln für die Zertifikatsauktion. Nach seiner Darstellung profitieren davon nicht nur Stadtwerke und andere Unternehmen mit realem Bedarf, sondern auch Akteure, die auf Weiterverkauf setzen.
Besonders umstritten ist aus Sicht des Verbands die Rolle von Intermediären. Das sind Vermittler, die für kleine und mittlere Stadtwerke an den Auktionen teilnehmen, weil diese oft keinen eigenen Zugang zur Börse haben. Der VKU hält diese Funktion grundsätzlich für wichtig. Gleichzeitig fordert er, missbräuchliche Anreize zu begrenzen, damit Zertifikate nicht nur zum kurzfristigen Weiterverkauf gekauft werden.
„Mit großer Sorge sehen wir allerdings, dass der Entwurf schädliche Spekulationen mit fast risikolosen Weiterverkäufen ermöglicht und Fehlanreize setzt.“
Das Zitat stammt von Dr. Kai Lobo, stellvertretender VKU-Hauptgeschäftsführer. Es bringt die Kernkritik des Verbands auf den Punkt: Wenn Zertifikate knapp sind und später auf dem Sekundärmarkt teurer weiterverkauft werden, könnten daraus zusätzliche Gewinne ohne direkten Klimanutzen entstehen. Ob diese Einschätzung im Einzelfall zutrifft, lässt sich aus der Mitteilung allein nicht belegen. Sie bleibt zunächst eine Position des Verbands.
Gleichzeitig gibt es bereits Schutzmechanismen. Nach den geprüften Verordnungen können bei auffälligem Bieterverhalten Gegenmaßnahmen greifen. Außerdem kann die zuständige Stelle die Gesamtgebotsmenge je Bieter begrenzen. Der Streit dreht sich also nicht darum, ob es solche Regeln gibt, sondern ob sie ausreichen.
Was das für Stadtwerke und Gebührenzahler bedeuten kann
Der VKU warnt vor einer zusätzlichen Belastung der Liquidität. Stadtwerke müssten bei Auktionen in Vorkasse gehen, ohne sicher zu sein, ob sie die gewünschte Menge an Zertifikaten erhalten. Als Beispiel nennt der Verband eine Hinterlegung von 1.000 Euro für ein 65-Euro-Zertifikat. Das ist ein Verbandsbeispiel und keine allgemeine Marktregel, zeigt aber das Problem: Geld ist zunächst gebunden, bevor klar ist, ob die ersteigerten Mengen ausreichen.
Für kommunale Versorger kann das Folgen haben, weil gebundenes Kapital dann nicht für andere Investitionen zur Verfügung steht. Der Verband befürchtet deshalb Mehrkosten, die später an Verbraucher, Mittelstand oder kommunale Haushalte weitergegeben werden könnten. Wie groß dieser Effekt tatsächlich wäre, lässt sich aus der vorliegenden Mitteilung jedoch nicht seriös beziffern.
Auch die Abfallwirtschaft ist Teil der Debatte. Nach Angaben des Verbands wirkt der CO2-Preis inzwischen auch auf die Abfallentsorgung. Der VKU argumentiert, dass die Anlagen dort kaum auf andere Brennstoffe ausweichen können und der Emissionshandel deshalb nur begrenzt lenkend wirke. Aus seiner Sicht könnten steigende Kosten am Ende in den Abfallgebühren landen. Ob und in welchem Umfang das passiert, hängt allerdings von der konkreten Ausgestaltung der Regeln und der Gebührenpraxis vor Ort ab.
Welche Regeln bereits gelten und was offen bleibt
In der Debatte gerät leicht aus dem Blick, dass der bestehende Rechtsrahmen nicht bei null beginnt. Für 2026 ist der Preiskorridor bereits festgelegt. Für 2027 ist zudem nicht automatisch ein freier Marktpreis vorgesehen, sondern – falls der ETS2-Start verschoben wird – eine Preisbildung auf Basis von ETS1-Auktionen. Die Marktmechanik ist also schon recht genau vorgezeichnet.
Offen bleibt vor allem, ob der Gesetzgeber die Kritik des VKU aufgreift. Der Verband fordert, die geplante Erhöhung für Überschuss- und Nachkaufmengen zu streichen und die Auktionsteilnahme stärker auf Unternehmen mit tatsächlichem Bedarf zu konzentrieren. Nach den geprüften Normtexten sind die von der Mitteilung genannten höheren Beträge von 73 und 75 Euro allerdings nicht als gesicherte Rechtslage bestätigt. Gesichert ist derzeit nur, dass es bereits einen Korridor und bestehende Schutzregeln gibt.
Für Vereine, Kommunen und Verbraucher ist die Debatte deshalb mehr als eine Fachfrage über Börsenmechanismen. Am Ende entscheidet nicht die Schlagzeile, sondern die konkrete Ausgestaltung der Regeln darüber, ob der CO2-Preis vor allem lenkt oder vor allem Kosten verschiebt.
Die Regeln entscheiden über Wirkung und Belastung
Die Auseinandersetzung zeigt, wie eng Klimaschutz und Marktregeln miteinander verbunden sind. Schon kleine Änderungen im Auktionsverfahren können für kommunale Versorger, Haushalte und Gebührenzahler spürbare Folgen haben.
Ob die geplante Novelle die gewünschte Steuerungswirkung entfaltet, wird sich erst im weiteren Verfahren zeigen. Klar ist bislang vor allem eines: Nicht die Ankündigung selbst entscheidet, sondern die genaue Ausgestaltung der Regeln.
Quellen
- VKU: Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 02.07.2026
- § 10 BEHG
- BEHV (PDF)
- BEHV – Regelungen zu auffälligem Bieterverhalten und zur Begrenzung der Gesamtgebotsmenge
- Bundestagsdrucksache 20/13962