– Der VdK kritisiert den Entwurf des Behindertengleichstellungsgesetzes als zu schwach bei Barrierefreiheit und Rechtsschutz.
– Er fordert konkrete Korrekturen im parlamentarischen Verfahren und lehnt weitere Verzögerungen ab.
– Beanstandet werden pauschale Härtefallregelungen, eine zu kurze Ausschlussfrist und fehlende Beweislasterleichterung.
BGG-Reform: Kritik an schwachem Rechtsschutz
Die Beratung des Kabinetts zum Entwurf der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes am 1. April 2026 sorgt für deutliche Kritik. Der Sozialverband VdK fordert, den Gesetzentwurf nicht erneut zu prüfen, sondern ihn im parlamentarischen Verfahren grundlegend nachzubessern. Aus Sicht des Verbands enthält die Vorlage gravierende Schwächen bei Barrierefreiheit, angemessenen Vorkehrungen und beim Rechtsschutz.
VdK-Präsidentin Verena Bentele warnt: „Das Gesetz ist bereits 2022 umfassend geprüft und bewertet worden. Die Ergebnisse und die Empfehlungen liegen auf dem Tisch. Weitere Verzögerungen sind für die Millionen Menschen, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind, nicht hinnehmbar. Die Schwächen des aktuellen Gesetzentwurfs müssen jetzt im parlamentarischen Verfahren konkret korrigiert werden.“ „Die Abgeordneten sind jetzt gefordert, das Gesetz entscheidend zu verbessern“, so Bentele.
Wo der VdK den Entwurf für problematisch hält
Im Zentrum der Kritik steht zunächst die Frage, wie barrierefreie Zugänge und angemessene Vorkehrungen künftig durchgesetzt werden sollen. Nach dem Entwurf soll pauschal gelten, dass bauliche Veränderungen sowie Anpassungen von Gütern und Dienstleistungen für Unternehmen eine unverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellen. Der VdK hält das für einen Bruch mit dem eigentlichen Grundgedanken angemessener Vorkehrungen. Bentele formuliert es so: „Das widerspricht dem Konzept der angemessenen Vorkehrungen. Entscheidend ist, dass immer im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Maßnahme verhältnismäßig und zumutbar ist“, so Bentele.
Hinzu kommt aus Sicht des Verbands eine Hürde bei der Rechtsdurchsetzung. Der Entwurf sieht eine Ausschlussfrist von vier Monaten für Ansprüche auf Beseitigung von Barrieren vor. Der VdK lehnt das ab und argumentiert, Betroffene bräuchten Zeit, um sich beraten zu lassen und auf Benachteiligungen angemessen zu reagieren. „Betroffene brauchen Zeit, um sich zu beraten und angemessen auf Diskriminierung zu reagieren. Zu kurze Fristen setzen sie unter Druck – längere Fristen ermöglichen außergerichtliche Lösungen“, sagt Bentele.
Erschwert werde die Rechtsdurchsetzung nach Auffassung des Verbands außerdem dadurch, dass im Entwurf keine Beweislasterleichterung vorgesehen ist. Gerade bei Benachteiligungen durch Barrieren sei der Nachweis häufig schwierig. „Diskriminierung durch Barrieren ist oft schwer nachweisbar. Deshalb muss eine Beweislasterleichterung dringend aufgenommen werden“, fordert Bentele.
Besonders deutlich fällt die Kritik beim gerichtlichen Rechtsschutz aus. Nach dem Gesetzentwurf sollen Gerichte bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot künftig lediglich den Rechtsverstoß feststellen können. Aus Sicht des VdK reicht das nicht aus, weil damit keine wirksamen Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung verbunden wären. Bentele kritisiert: „Eine bloße Feststellung reicht nicht aus. Ohne Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wäre das ein Freibrief für Unternehmen, gesetzliche Verpflichtungen zur Barrierefreiheit zu ignorieren“, kritisiert Bentele. Zusätzlich beanstandet der Verband, dass private Unternehmen unmittelbare Benachteiligungen bereits durch einen einfachen sachlichen Grund rechtfertigen können. Das stehe im Widerspruch zu den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention auf wirksamen Schutz vor Diskriminierung und auf konsequenten Abbau von Barrieren.
Einordnung: Warum die Reform über Verbände hinaus umstritten ist
Die Kritik des VdK steht nicht isoliert. Die Pressemitteilung verweist ausdrücklich darauf, dass auch der Bundesrat die Wirksamkeit der vorgesehenen Regelungen zu angemessenen Vorkehrungen bezweifelt. Anders als der Bundesrat lehnt der VdK jedoch eine erneute Evaluation ab und drängt stattdessen auf konkrete Änderungen im laufenden Gesetzgebungsverfahren.
Der weitere Verfahrensweg ist bereits absehbar: Der Bundesrat kann bis zum 12. Mai 2026 eine Stellungnahme zum Reformentwurf abgeben. Danach wird entscheidend sein, ob die Regierungsfraktionen und der Bundestag den Entwurf noch substanziell verändern.
Auch andere Fachstellen und Beauftragte sehen Defizite bei Durchsetzbarkeit, Sanktionen und Rechtsklarheit. Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Jürgen Dusel, bezeichnete den Entwurf wegen fehlender Sanktionen als „zahnlosen Tiger“. Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, kritisierte „maximale Rechtsunsicherheit bei minimalen Fortschritten“. Dahinter steht ein gemeinsamer Einwand: Rechte auf Barrierefreiheit nützen im Alltag wenig, wenn Verstöße kaum Folgen haben oder rechtlich nur schwer greifbar sind.
Hinzu kommt die juristische Unschärfe des Entwurfs. Nach Einschätzung des Deutschen Instituts für Menschenrechte überschneiden sich die Regelungen zu angemessenen Vorkehrungen mit Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, ohne dass die Abgrenzung klar geregelt ist. Das könne Rechtsunsicherheit verursachen. Auch die Kritik an pauschalen Unzumutbarkeitsregeln für private Unternehmen wird von Fachseite geteilt. Leander Palleit beanstandete, dass der Entwurf hier ohne konkrete Kostenprüfung arbeite.
Was für Betroffene auf dem Spiel steht
Wie groß die gesellschaftliche Reichweite der Reform ist, zeigt schon der Blick auf die Betroffenen: In Deutschland leben rund 13 Millionen Menschen mit einer Beeinträchtigung. Für sie entscheidet sich an dieser Reform nicht nur eine Rechtsfrage, sondern oft der Zugang zu Gebäuden, Dienstleistungen und alltäglicher Teilhabe.
Der Entwurf enthält dabei durchaus langfristige Ziele. Für vollständige Barrierefreiheit in Bundesbehörden gilt nach den vorliegenden Informationen die Frist bis 2035, in Bestandsgebäuden bis 2045. Gerade deshalb wiegt die Debatte über den Rechtsschutz schwer: Wenn Pflichten zwar festgeschrieben werden, ihre Durchsetzung aber schwach bleibt, drohen lange Übergangszeiten ohne wirksame Handhabe im Einzelfall.
Darauf verweisen auch weitere Kritikpunkte aus der Fachdebatte. Bei öffentlichen Unternehmen wie etwa der Deutschen Bahn ist der Schadensersatz auf maximal 1.000 Euro gedeckelt. Für Benachteiligungen durch private Unternehmen gibt es zwar eine kostenlose Schlichtungsstelle, aber keinen Schadensersatzanspruch. Aus Sicht von Betroffenenverbänden zeigt sich daran, dass die Reform zwar neue Regelungen schafft, aber noch keine durchgehend wirksamen Folgen bei Verstößen.
Ganz ohne Fortschritte ist der Entwurf allerdings nicht. Positiv bewertet wird unter anderem, dass Assistenzhunde neue Zertifizierungs- und Anerkennungsregelungen erhalten und damit bisherige Gesetzeslücken geschlossen werden sollen.
Ausblick: Entscheidend wird das parlamentarische Verfahren
Die Konfliktlinien sind damit klar: Auf der einen Seite steht der Wunsch nach einem raschen Abschluss der Reform, auf der anderen die Forderung, Schwächen jetzt zu korrigieren statt sie später erneut zu prüfen. Dahinter steckt ein grundlegender Streit darüber, ob das Gesetz vor allem ein Signal setzen oder tatsächlich einklagbare Rechte schaffen soll. Ebenso umstritten ist, ob Unternehmen pauschal entlastet werden oder ob im Einzelfall geprüft werden muss, welche Vorkehrungen zumutbar sind.
Politisch rückt nun vor allem der Bundestag in den Mittelpunkt. Zwar kann der Bundesrat noch bis zum 12. Mai 2026 Stellung nehmen. Ob die Reform am Ende aber mehr Barrierefreiheit bringt, dürfte sich vor allem daran entscheiden, ob Rechte nicht nur formuliert, sondern auch wirksam durchsetzbar werden.
Die nachfolgenden Informationen und Aussagen stammen aus einer Pressemitteilung des Sozialverbands VdK Deutschland.
Weiterführende Quellen:
- „Der Bundesrat kann bis zum 12. Mai 2026 eine Stellungnahme zum BGG-Reformentwurf abgeben.“ – Quelle: https://barrierefreiheitsgesetz.org/2026/03/23/was-sagt-der-bundesrat-zur-geplanten-reform-des-behindertengleichstellungsgesetzes/
- „In Deutschland leben rund 13 Millionen Menschen mit einer Beeinträchtigung (Stand: 11.02.2026).“ – Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/barrierefreiheit-kabinett-2405734
- „Frist für vollständige Barrierefreiheit in Bundesbehörden: bis 2035; in Bestandsgebäuden: bis 2045 (Stand: 11.02.2026).“ – Quelle: https://www.verband-sonderpaedagogik.de/pressemitteilung-zur-reform-des-behindertengleichstellungsgesetzes/
- „Schadensersatz bei öffentlichen Unternehmen (z.B. Deutsche Bahn) ist auf maximal 1.000 EUR gedeckelt (Stand: 11.02.2026), was Schwächen beim Rechtsschutz zeigt.“ – Quelle: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/aktuelles/DE/2026/20260211_BGG_Reform.html
- „Kostenlose Schlichtungsstelle für Benachteiligungen durch private Unternehmen ohne Schadensersatzanspruch (Stand: 11.02.2026) schwächt den Rechtsschutz Betroffener.“ – Quelle: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/aktuelles/DE/2026/20260211_BGG_Reform.html
- „Regelungen zu angemessenen Vorkehrungen überschneiden sich mit AGG-Bestimmungen ohne klare Abgrenzung, was Rechtsunsicherheit verursacht (Stand: 12.02.2026).“ – Quelle: https://www.antidiskriminierung.org/pressemitteilungen/2026/1/29/reform-des-behindertengleichstellungsgesetzes
- „Assistenzhunde erhalten neue Zertifizierungs- und Anerkennungsregelungen, wodurch bisherige Gesetzeslücken geschlossen werden (Stand: 11.02.2026).“ – Quelle: https://www.verband-sonderpaedagogik.de/pressemitteilung-zur-reform-des-behindertengleichstellungsgesetzes/
- „Der Bundesbeauftragte Jürgen Dusel bezeichnet den Entwurf wegen fehlender Sanktionen als ‚zahnlosen Tiger‘ (Stand: 11.02.2026), was die mangelhafte Durchsetzbarkeit kritisiert.“ – Quelle: https://www.reha-recht.de/infothek/beitrag/artikel/regierungsentwurf-fuer-eine-reform-des-bgg-beschlossen
- „Leander Palleit kritisiert die pauschalen Unzumutbarkeitserklärungen für private Unternehmen ohne Kostenprüfung im Entwurf (Stand: 11.02.2026).“ – Quelle: https://www.reha-recht.de/infothek/artikel/regierungsentwurf-fuer-eine-reform-des-bgg-beschlossen
- „Ferda Ataman bemängelt maximale Rechtsunsicherheit bei minimalen Fortschritten im Gesetzentwurf (Stand: 11.02.2026).“ – Quelle: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/aktuelles/DE/2026/20260211_BGG_Reform.html





