BGG-Reform in der Kritik: Warum der Deutsche Behindertenrat den Referentenentwurf als „kosmetische Korrektur“ ablehnt

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Der Deutsche Behindertenrat kritisiert den aktuellen Referentenentwurf zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes scharf. Der Entwurf, der am Mittwoch im Kabinett verhandelt werden soll, bringe keine greifbaren Verbesserungen und drohe die Rechtslage sogar zu verschlechtern. Der DBR fordert stattdessen echte, strukturelle Reformen, die den verfassungs- und menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands gerecht werden.

Inhaltsverzeichnis

– Der Deutsche Behindertenrat kritisiert den Referentenentwurf zur BGG-Reform als unzureichend für echte Barrierefreiheit.
– Besonders beanstandet wird eine Formulierung, die viele Anpassungen pauschal als unverhältnismäßige Belastung einstuft.
– Es werden verbindliche Standards, klare Fristen und wirksame Sanktionen für eine echte Gleichstellung gefordert.

BGG-Reform vor der Entscheidung: Deutscher Behindertenrat warnt vor Scheinreform

Die Bundesregierung steht vor einer wegweisenden Entscheidung. Am Mittwoch, dem 17. Dezember 2025 (Stand: 20.11.2025 – Quelle: kobinet-nachrichten.org), will das Kabinett über den Referentenentwurf zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) beraten. Der Deutsche Behindertenrat (DBR), das Spitzenbündnis der deutschen Behindertenverbände, übt im Vorfeld scharfe Kritik und warnt vor einer verpassten Chance für echte Barrierefreiheit. In einer Pressemitteilung vom 16. Dezember 2025 (Stand: 16.12.2025 – Quelle: Pressemitteilung DBR) bezeichnet der DBR den Entwurf als unzureichend und fordert grundlegende Nachbesserungen.

Der DBR, der viele Organisationen vertritt*, sieht die Erwartungen der Betroffenen enttäuscht. Statt des lang ersehnten strukturellen Wandels drohten nur kosmetische Korrekturen. „Menschen mit Behinderungen haben sich von dieser Reform endlich greifbare Verbesserungen versprochen. Mit diesem Entwurf wird sich praktisch leider nicht viel ändern“, erklärt DBR-Sprecherin Michaela Engelmeier. Der Verband sieht sogar die Gefahr einer Verschlechterung der Rechtslage.

Besonders problematisch bewertet der DBR eine Klausel, die für Unternehmen bauliche Veränderungen pauschal als unverhältnismäßige Belastung einstuft. Diese Formulierung sei mehr als ein juristisches Detail. „Wer jede noch so kleine Anpassung per Gesetz als Belastung einstuft, erklärt Menschen mit Behinderungen faktisch selbst zur Belastung. Das ist nicht nur politisch verantwortungslos, sondern steht diametral zur UN-BRK, die Deutschland seit über 15 Jahren verpflichtet“, so Engelmeier. Die zentrale Forderung des DBR lautet daher: „Es reicht nicht, Menschen mit Behinderungen zu vertrösten oder symbolische Formulierungen ins Gesetz zu schreiben. Wir brauchen echte Reformen – nicht kosmetische Korrekturen.“

UN-Standards und die rechtliche Vorgeschichte

Deutschlands Weg zu einer inklusiven Gesellschaft ist durch internationale Verpflichtungen und nationale Gesetze geprägt. Die rechtliche Grundlage bildet die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die für Deutschland seit dem 26. März 2009 völkerrechtlich verbindlich ist*.*

UN-BRK: Völkerrechtliche Bindung

Als Reaktion auf diese Verpflichtung beschloss die Bundesregierung am 15. Juni 2011 den Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK. Dieser Plan sollte als strategische Richtschnur dienen, um Politik und Gesetze schrittweise an die Vorgaben der Konvention anzupassen. In der Folge verabschiedete Deutschland zwischen den ersten beiden UN-Staatenprüfungen 2015 und 2023 mehrere Gesetzespakete, darunter das Bundesteilhabegesetz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hebt diese Gesetze als wichtige Schritte hervor (Stand: 18.09.2023).

Nationale Schritte: Aktionsplan & Gesetze

Aktuelle Reformdebatten, etwa um das Behindertengleichstellungsgesetz, beziehen sich auf bestehende Lücken zwischen rechtlicher Verpflichtung und gelebter Praxis. In seiner zweiten Staatenprüfung 2023 empfahl der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, den Diskriminierungsschutz ausdrücklich auch auf den privaten Dienstleistungssektor auszuweiten (Stand: 2023).

Was die geplante Reform konkret regeln soll

Der Referentenentwurf zur Novelle des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) verfolgt nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ein klares Ziel: die Regelungslücke im Privatrecht zu schließen. Bislang verpflichtete das BGG vor allem Bundesbehörden zur Barrierefreiheit (Stand: 2025). Der neue Entwurf will private Unternehmen in die Pflicht nehmen, um den Zugang zu gewerblich angebotenen Gütern und Dienstleistungen zu verbessern (Stand: 30.07.2025). Kern des Vorhabens ist die Einführung der Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen für private Anbieter, ein Instrument, das aus der UN-Behindertenrechtskonvention stammt (Stand: 30.07.2025).

Für die Bundesverwaltung sieht der Entwurf verschärfte Standards vor. Künftig sollen Menschen mit einer bekannten geistigen Behinderung ein Recht darauf erhalten, auf eine Erläuterung in Leichter Sprache hingewiesen zu werden (Stand: 2025). Ein zentrales neues Element für den Privatsektor ist die Einführung zivilrechtlicher Ansprüche. Unternehmen, die gegen die Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen verstoßen, können laut BMAS-Entwurf künftig auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden (Stand: 2025)*.

Dieser Ansatz steht im Mittelpunkt der aktuellen Debatte. Während die Bundesregierung mit der Verankerung im Zivilrecht einen verbesserten Durchsetzungsmechanismus schaffen will, sieht der Deutsche Behindertenrat (DBR) hier eine entscheidende Schwachstelle. Die Kritik zielt nicht auf das Prinzip der zivilrechtlichen Ansprüche an sich, sondern auf die im Entwurf vorgesehenen weitreichenden Ausnahmen für Unternehmen. Aus Sicht der Verbände könnten diese Ausnahmeregelungen die neue Verpflichtung praktisch unwirksam machen. Der Gesetzgebungsprozess ist im Gange; das BMAS kündigt an, dass das Gesetz zur Änderung des BGG im Bundeskabinett beraten und anschließend im Bundestag beschlossen werden soll (Stand: 10.01.2025). Das Gesetz ist nicht zustimmungsbedürftig (Stand: 10.01.2025).

Zwischen Menschenrecht und Praktikabilität: Die Bandbreite der Fachmeinungen

Die Kritik des Deutschen Behindertenrats am Referentenentwurf ist deutlich, aber nicht die einzige Stimme in der Debatte. Aus Forschung, Verbänden und Fachöffentlichkeit kommen weitere Perspektiven, die das Spannungsfeld zwischen menschenrechtlichen Ansprüchen und praktischer Umsetzbarkeit beleuchten. Die Positionen reichen von grundsätzlicher Rechtsforderung bis zu pragmatischen Erwägungen.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte fordert, die Reform zu nutzen, um Barrierefreiheit als menschenrechtliche Pflicht rechtlich zu verankern. Das Institut mahnt, dass ohne klare Fristen, verbindliche Standards und ein einklagbares Recht auf Barrierefreiheit die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention nicht erfüllt werden. Es verlangt zudem wirksame Rechtsdurchsetzungsmechanismen auch für private Anbieter. Diese Position stellt die volle und diskriminierungsfreie Teilhabe als nicht verhandelbaren Rechtsanspruch in den Vordergrund.*

Eine andere Sichtweise vertritt der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge. Er erläutert, private Anbieter sollten im Einzelfall flexibel entscheiden können, wie sie Barrierefreiheit herstellen. Entscheidend sei, dass die gewählten Lösungen effektiv den gleichberechtigten Zugang sichern. Dieser Ansatz betont die betriebliche Praktikabilität und will starre, möglicherweise kostenträchtige Vorgaben vermeiden. Hier zeigt sich die zentrale Konfliktlinie: Soll das Gesetz verbindliche, einheitliche und durchsetzbare Pflichten schaffen oder flexiblen Handlungsspielraum für Unternehmen gewähren?*

Medien und Fachbeiträge spitzen diese Debatte weiter zu. Kritische Stimmen bemängeln, der Entwurf lasse zu viele Spielräume für das Fortbestehen von Barrieren und forderten substanzielle Nachbesserungen. Diese Kritik sieht in der Flexibilität eine Schwäche, die eine konsequente und flächendeckende Beseitigung von Hindernissen verhindern könnte.

Die Kernforderungen der verschiedenen Seiten lassen sich so gegenüberstellen:

  • Forderung nach Rechtsverbindlichkeit (Deutsches Institut für Menschenrechte): Einklagbares Recht auf Barrierefreiheit, verbindliche Standards und Fristen, wirksame Durchsetzung.
  • Argument der Praktikabilität (Deutscher Verein): Flexibilität für private Anbieter bei der Umsetzung, Einzelfallentscheidungen, Fokus auf effektiven Zugang statt starren Vorgaben.

Die Diskussion zeigt, dass die BGG-Reform nicht nur eine technische Gesetzesnovelle ist, sondern eine grundsätzliche Weichenstellung: Soll sie primär ein scharfes Schwert der Rechtsdurchsetzung oder ein flexibles Instrument für eine schrittweise Annäherung an mehr Barrierefreiheit sein? Die Antwort darauf wird maßgeblich bestimmen, ob Menschen mit Behinderungen künftig ihr Recht auf Teilhabe auch gegenüber privaten Unternehmen effektiv einfordern können.

Der Weg zur Reform: Was jetzt folgen muss

Die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) ist ein langwieriges Verfahren, das von Verzögerungen geprägt ist. Der Prozess begann mit dem Nationalen Aktionsplan zur UN-Behindertenrechtskonvention, beschlossen im Jahr 2011*. Erst über ein Jahrzehnt später konkretisierte sich der Zeitplan: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kündigte im Januar 2025 an, die Gesetzesänderung im Sommer desselben Jahres im Bundeskabinett zu beraten*. Der erwartete Referentenentwurf lag dann im Juli 2025 vor*. Ein Kabinettsbeschluss war ursprünglich für Dezember 2025 vorgesehen*. Diese Chronologie zeigt, dass sich der legislative Fahrplan mehrfach verschob und die dringend erwartete Modernisierung hinauszögert.

Experten fordern, dass der nun anstehende parlamentarische Prozess genutzt werden muss, um die im Entwurf identifizierten Schwachstellen zu beheben. Das Deutsche Institut für Menschenrechte betont, Deutschland müsse die Reform für einen echten Wandel nutzen*. Zentrale Forderungen sind verbindliche Barrierefreiheitsstandards, klare Fristen für deren Umsetzung und wirksame, einklagbare Durchsetzungsmechanismen. Ohne diese Instrumente droht das Gesetz seine Wirkung zu verfehlen und bliebe eine symbolische Geste. Die geplante pauschale Ausnahme für Unternehmen bei baulichen Veränderungen oder Produktanpassungen untergräbt aus Sicht der Verbände den Kern der geplanten Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen.

Die entscheidende Handlungsfrage an die Politik lautet daher: Wird die Bundesregierung den Entwurf nachbessern, um ein wirksames Instrument für gleichberechtigte Teilhabe zu schaffen, oder bleibt es bei kosmetischen Korrekturen? Die kommenden Monate im parlamentarischen Verfahren werden zeigen, ob die langjährigen Forderungen nach einem strukturellen Wandel endlich in konkretes Recht gegossen werden.

Mögliche Tabelle: Chronologie der BGG-Reform (Auswahl)

Datum Ereignis Quelle/Stand
2011 Beschluss des Nationalen Aktionsplans zur UN-BRK durch die Bundesregierung. Stand: 2011*
Januar 2025 BMAS kündigt an, die BGG-Änderung im Sommer 2025 im Kabinett zu beraten. Stand: Januar 2025*
Juli 2025 Vorlage des Referentenentwurfs zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes. Stand: Juli 2025*
Dezember 2025 Ursprünglich vorgesehenes Datum für den Kabinettsbeschluss zum Referentenentwurf. Stand: November 2025*

Dieser Beitrag enthält Informationen und Zitate, die einer Pressemitteilung des Deutschen Behindertenrates (DBR) entstammen.

Weiterführende Quellen:

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