BGG-Reform 2025: Lebenshilfe warnt vor „zahnlosem Papiertiger“ und fordert Nachbesserungen

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Die Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert Nachbesserungen am Reformentwurf des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Sie kritisiert, dass die geplante Regelung für private Unternehmen weitgehend zahnlos bleibe, da Betroffene Verstöße nicht auf Beseitigung oder Unterlassung verklagen könnten. Zum Welttag der Menschen mit Behinderung (3. Dezember) appelliert der Verband, dass in einer alternden Gesellschaft alle Sektoren einen Beitrag zur umfassenden Barrierefreiheit leisten müssen.

Inhaltsverzeichnis

– Die Lebenshilfe kritisiert den Entwurf zum neuen Behindertengleichstellungsgesetz als unzureichend und fordert Nachbesserungen.
– Der Gesetzentwurf sieht keine umfassende Barrierefreiheitspflicht für private Unternehmen vor.
– Menschen mit Behinderung sollen künftig einen durchsetzbaren Anspruch auf angemessene Vorkehrungen erhalten.

Lebenshilfe fordert Nachbesserungen an der geplanten BGG-Reform

Anlässlich des Welttags der Menschen mit Behinderung am 3. Dezember 2025 übt die Bundesvereinigung Lebenshilfe scharfe Kritik am aktuellen Entwurf zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Der Verband, der mehr als 110.000 Mitglieder in 472 Orts- und Kreisvereinigungen sowie 16 Landesverbänden vertritt (Stand: 1. Dezember 2025)*, sieht erheblichen Nachbesserungsbedarf, damit das Gesetz seine Wirkung entfalten kann.

Die Bundesvorsitzende Ulla Schmidt äußert sich deutlich: „Wir sind froh, dass es jetzt endlich vorangehen soll. Wenn das Gesetz aber nicht besser wird, bleibt es in großen Teilen ein zahnloser Papiertiger.“ Das Kernproblem aus Sicht der Lebenshilfe: Die Reform verpflichtet private Unternehmen nicht umfassend zur Barrierefreiheit. Zwar stellt der Entwurf klar, dass ein Verstoß gegen bestehende Vorgaben eine Benachteiligung darstellt. Betroffene können diese aber lediglich feststellen lassen, ohne auf Beseitigung klagen zu können. Schmidt betont: „Alle müssen ihren Beitrag leisten – auch der private Sektor. Gerade in einer alternden und vielfältigen Gesellschaft ist umfassende Barrierefreiheit notwendiger denn je.“

Positiv bewertet der Verband, dass der Entwurf einen durchsetzbaren Anspruch auf angemessene Vorkehrungen gegen private Unternehmen festschreibt – etwa das Vorlesen einer Speisekarte. Diese Klarstellung müsse im parlamentarischen Verfahren unbedingt erhalten bleiben. Die Lebenshilfe fordert jedoch, sie durch Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung zu ergänzen. Zudem warnt Schmidt davor, den Anspruch auf Vorkehrungen einzuschränken: „Außerdem darf der Anspruch auf angemessene Vorkehrungen keinesfalls auf bestimmte Maßnahmen beschränkt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass es sogar zu einer Verschlechterung der aktuellen Rechtslage kommt. Derzeit schließt der Entwurf beispielsweise alle baulichen Änderungen aus.“

Der Referentenentwurf im Detail: Pflichten und Grenzen für private Anbieter

Der Referentenentwurf zum Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) formuliert Pflichten für private Unternehmen, setzt ihnen aber auch Grenzen*. Die vorgesehenen Regelungen zielen darauf ab, den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung zu verbessern, ohne die Wirtschaft mit unverhältnismäßigen Auflagen zu belasten.

Konkret erweitert der Entwurf das Benachteiligungsverbot auf private Unternehmen. Ausgenommen sind bauliche Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen selbst, da diese als unverhältnismäßig gelten*. Diese Ausnahmeregelung bildet einen zentralen Streitpunkt in der Debatte um die Wirksamkeit der Reform.

Ausnahmen für bauliche Änderungen

Die Ausnahme für bauliche Maßnahmen schränkt das geplante Gesetz deutlich ein. Private Geschäfte, Restaurants oder Dienstleister sind demnach nicht verpflichtet, etwa Treppen durch Rampen zu ersetzen oder Türbreiten zu verändern*. Der Gesetzgeber sieht solche Eingriffe als weitreichend an. Der Fokus liegt stattdessen auf anderen, weniger invasiven Formen der Unterstützung.

Anspruch auf angemessene Vorkehrungen

Als zentrales Instrument zur Überwindung bestehender Barrieren führt der Entwurf einen einklagbaren Anspruch auf „angemessene Vorkehrungen“ ein. Gemeint sind praktische Hilfestellungen im Einzelfall, die es einer Person mit Behinderung ermöglichen, ein Angebot dennoch zu nutzen. Typische Beispiele hierfür sind:

  • Das mündliche Vorlesen einer Speisekarte für einen blinden Gast.
  • Das kurzfristige Anlegen einer mobilen Rampe, um eine Stufe zu überwinden.
  • Die Bereitstellung einer induktiven Höranlage für Menschen mit Hörgerät.

Diese Maßnahmen sollen individuell, praktikabel und ohne unverhältnismäßige Belastung für den Anbieter umsetzbar sein*. Verbände wie die Lebenshilfe kritisieren, dass wenn der Anspruch nicht für bauliche Veränderungen gilt, viele fundamentale Barrieren bestehen bleiben. Sie fordern Nachbesserungen, um umfassendere Zugänge zu schaffen.*

Ein Gesetz, viele Perspektiven

Die Debatte um die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) zeigt ein vielstimmiges Bild. Während die Bundesvereinigung Lebenshilfe erheblichen Mängel im Entwurf sieht*, melden sich auch andere Akteure mit ihren Positionen und Forderungen zu Wort. Diese Stimmen offenbaren sowohl Gemeinsamkeiten als auch deutliche Unterschiede in der Bewertung des Gesetzesvorhabens.

Bereits im Oktober 2025 hatten die großen Sozialverbände VdK und SoVD ihre Erwartungen formuliert*. Sie forderten eine Ausweitung des BGG-Geltungsbereichs auf private Anbieter, einen stärkeren Rechtsschutz mit Beseitigungs- und Unterlassungsklagen sowie Schadensersatz und eine Schlichtungsstelle mit mehr Kompetenzen (Stand: Oktober 2025). Diese Forderungen gehen in einigen Punkten über den aktuellen Entwurf hinaus und unterstreichen den Wunsch nach einer möglichst lückenlosen und durchsetzungsstarken Regelung.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beschreibt die Ziele der Reform in einer eigenen Stellungnahme (Stand: 2025). Das Ministerium erklärt, dass die BGG-Reform einen besseren Zugang für Menschen mit Behinderungen zum privatrechtlichen Raum schaffen soll. Konkret führt es aus, dass bei Pflichtverletzung Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz möglich seien, unterstützt durch eine neutrale Schlichtungsstelle (Stand: 2025). Diese Darstellung steht in einem klaren Widerspruch zur Kritik der Lebenshilfe, die im Entwurf gerade das Fehlen solcher durchsetzbarer Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung bemängelt.

Auch das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt die geplante BGG-Reform grundsätzlich, fordert aber ebenfalls eine verbindliche Verpflichtung privater Akteure zu Barrierefreiheit (Stand: 2025). Diese Position zeigt, dass die grundsätzliche Notwendigkeit der Reform breit anerkannt ist, die konkrete Ausgestaltung jedoch weiterhin diskutiert wird.

Der zentrale Konfliktpunkt liegt in der Frage der Durchsetzbarkeit. Die Lebenshilfe argumentiert mit Stand 1. Dezember 2025, der Entwurf bleibe ein „zahnloser Papiertiger“, da Betroffene Verstöße nur feststellen lassen, aber nicht auf deren Beseitigung klagen könnten. Das BMAS hingegen verweist auf bestehende Ansprüche (Stand: 2025). Hier liegen offenbar unterschiedliche Interpretationen des Gesetzestextes oder seiner praktischen Wirkung vor. Welche Sichtweise sich durchsetzt, wird maßgeblich von der nun folgenden parlamentarischen Debatte abhängen, in der mögliche Klarstellungen und Nachbesserungen verhandelt werden.

  • Quellenangaben erfolgen separat.

    Ausblick: Welche Wege zu mehr Barrierefreiheit führen

Die Lebenshilfe fordert Nachbesserungen am Gesetzentwurf, damit die Barrierefreiheit tatsächlich durchsetzbar wird. Der Sozialverband VdK Deutschland empfiehlt eine stärkere Durchsetzungsmöglichkeiten durch Klagen und eine unabhängige Schlichtungsstelle*.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt die geplante BGG-Reform und fordert eine verbindliche Verpflichtung zur Barrierefreiheit*.

Das laufende parlamentarische Verfahren wird die entscheidende Klarheit bringen, welche Rechte Menschen mit Behinderung künftig gegenüber der Privatwirtschaft haben und wie sie diese notfalls auch einklagen können.

Dieser Beitrag enthält Informationen und Zitate, die auf einer Pressemitteilung der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. basieren.

Weiterführende Quellen:

9 Antworten

  1. „Angemessene Vorkehrungen“ sind wichtig, aber ich habe Bedenken, dass dies nicht ausreicht. Welche weiteren Maßnahmen wären sinnvoll? Vielleicht sollten wir auch andere Länder betrachten und sehen, wie sie mit solchen Gesetzen umgehen.

    1. Das wäre wirklich interessant! Vielleicht können wir von anderen Ländern lernen und neue Ideen entwickeln.

  2. „Zahnloser Papiertiger“ trifft es wirklich gut! Wir brauchen klare Regeln und nicht nur Empfehlungen an private Anbieter. Gibt es einen Plan von den Verbänden, wie sie weiter Druck ausüben wollen?

  3. Ich stimme der Lebenshilfe zu, das Gesetz braucht dringend Verbesserungen! Es sollte doch klar sein, dass Barrierefreiheit für alle gelten muss. Was denkt ihr über die Idee einer Schlichtungsstelle für Streitfälle?

    1. Eine Schlichtungsstelle wäre wirklich hilfreich! So könnten viele Konflikte schneller gelöst werden. Aber welche konkreten Schritte müssen wir jetzt unternehmen?

    2. Das klingt gut! Aber ich mache mir Sorgen um die Durchsetzbarkeit der Ansprüche. Wenn man keine Klage erheben kann, was bleibt dann übrig? Mehr Druck auf die Politik ist nötig!

  4. Die Forderung nach Nachbesserungen ist mehr als nötig! Der Gesetzesentwurf scheint in vielen Punkten unzureichend zu sein. Warum werden bauliche Änderungen nicht einbezogen? Das führt nur zu mehr Barrieren für Menschen mit Behinderung.

  5. Ich finde die Kritik der Lebenshilfe am Entwurf des Behindertengleichstellungsgesetzes sehr berechtigt. Es ist wichtig, dass private Unternehmen auch zur Barrierefreiheit verpflichtet werden. Wie können wir sicherstellen, dass das Gesetz tatsächlich umgesetzt wird?

    1. Ja, das stimmt! Ich frage mich, ob es auch Beispiele gibt, wo private Unternehmen bereits gute Maßnahmen zur Barrierefreiheit umgesetzt haben. Das könnte als Vorbild dienen!

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