Bremen (VBR). Am 27. Mai 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein richtungsweisendes Urteil gefällt, das unverheirateten Paaren Hoffnung schenkt: Künftig können auch sie die Kosten für eine Kinderwunschbehandlung steuerlich geltend machen. Diese Entscheidung markiert einen wichtigen Meilenstein und schafft Klarheit in einer bislang rechtlich ungenügend geklärten Angelegenheit.
Eine Frau aus Rheinland-Pfalz entschied sich angesichts der genetischen Erkrankung ihres Partners für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) und eine anschließende künstliche Befruchtung. Bemerkenswert ist, dass sie selbst gesundheitlich unversehrt ist und das Paar nicht verheiratet ist. Dennoch erkannte der BFH diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung an. Jörg Strötzel, Vorstandsvorsitzender der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH), kommentiert treffend: „Dieses Urteil bringt Klarheit für unverheiratete Paare: Auch sie können die hohen Ausgaben für eine Kinderwunschbehandlung steuerlich absetzen.“
Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Erkenntnis, dass die Kosten einer medizinisch notwendigen Behandlung – wie etwa einer künstlichen Befruchtung – als Krankheitskosten anzusehen sind. Das gilt besonders, wenn ein genetischer Defekt, der zu schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen beim Nachwuchs führen könnte, diagnostiziert wird. Laut dem Bundesfamilienministerium kämpft beinahe jedes zehnte Paar in Deutschland mit ungewollter Kinderlosigkeit, was die Bedeutung dieser finanziellen Erleichterung unterstreicht.
Der Fall, den das Gericht verhandelte, war kompliziert: Das betroffene Paar, unverheiratet und mit einer genetisch vorbelasteten Partnerin, stand vor enormen Herausforderungen. Die vom Kinderwunschzentrum und Klinik empfohlenen Maßnahmen waren zwar medizinisch notwendig, doch lehnte das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der PID- und IVF-Kosten ab. Der Grund: Bei unverheirateten Paaren fehle es an der so genannten Zwangsläufigkeit der Behandlungskosten.
Doch diese Argumentation wich vor Gericht einem differenzierteren Blick. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klägerin recht und urteilte, dass die Zwangsläufigkeit wegen des gemeinsamen Kinderwunschs zu übertragen sei – auch unabhängig vom Beziehungsstatus. Der BFH bestätigte diese Sichtweise, indem er anerkannte, dass die „untrennbaren biologischen Zusammenhänge“ unserer Zeit diese umfassende Auslegung nötig machen.
Diese Entscheidung hat far-reaching implications für viele Paare. Sie zeigt, dass unser Rechtssystem flexibel genug ist, um den komplexen Lebensrealitäten moderner Familien gerecht zu werden.
Deutschlandweit betreut der Lohnsteuerhilfeverein VLH über eine Million Mitglieder und bietet kompetenten Rat bei steuerlichen Fragen. Der Verein, gegründet 1972, zählt zu den größten seiner Art im Land. Mit rund 3.000 Beratungsstellen garantiert er flächendeckenden Service und setzt sich engagiert dafür ein, Steuerzahler zu entlasten.
Steffen Gall, Pressesprecher des VLH, steht Ihnen für weitere Rückfragen gern zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite der VLH oder direkt bei den zahlreichen Beratungsstellen bundesweit.
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Unverheiratet und Partner krank: Frau darf Kinderwunschbehandlung absetzen
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Meldung einfach erklärt
Hier ist der Beitrag in leichter Sprache, mit einfachen Aufzählungen und einigen zusätzlichen Fragen und Antworten:
- Datum: 27. Mai 2024 um 11:00 Uhr
- Organisation: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) aus Neustadt an der Weinstraße
Was ist passiert?
- Eine Frau lässt eine besondere Untersuchung (Präimplantationsdiagnostik oder PID) und eine künstliche Befruchtung durchführen.
- Der Grund: Ihr Partner hat eine Krankheit.
- Das Paar ist nicht verheiratet.
- Die Frau möchte die Kosten von ihrer Steuer absetzen.
Worum geht es genau?
- Richtungsweisendes Urteil für unverheiratete Paare:
- Jetzt dürfen auch unverheiratete Paare die Kosten einer Kinderwunschbehandlung von der Steuer absetzen.
- Auch wenn die Frau gesund ist, darf sie die Kosten absetzen, wenn ihr Partner krank ist.
- Kosten sind Krankheitskosten:
- Ausgaben für eine künstliche Befruchtung gelten als medizinisch notwendige Krankheitskosten.
- Diese können als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
- Dies gilt zumindest für den Teil der Kosten, den die Krankenkasse nicht übernimmt.
- Fast jedes zehnte Paar in Deutschland zwischen 25 und 59 Jahren bleibt ungewollt kinderlos.
Was war das Besondere in diesem Fall?
- Das Paar war nicht verheiratet.
- Der Partner der Frau hatte eine genetische Mutation, die dazu führen könnte, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes Kind schwer behindert oder nicht lebensfähig wäre.
- Nach Beratungen und Untersuchungen entschied sich das Paar für eine künstliche Befruchtung mit vorheriger PID.
Warum wollte das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen?
- Das Finanzamt meinte, dass bei unverheirateten Paaren keine “Zwangsläufigkeit” besteht.
- Bisher konnten nur Ehepaare oder unfruchtbare Frauen die Kosten absetzen.
Was hat das Gericht entschieden?
- Die Frau legte Einspruch gegen die Entscheidung des Finanzamts ein.
- Das Niedersächsische Finanzgericht gab ihr Recht.
- Auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte diese Entscheidung:
- Die Kosten dürfen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.
- Das gilt auch für unverheiratete Paare und gesunde Frauen, wenn der Partner krank ist.
- Wieso wurde so entschieden?
- Wegen “untrennbarer biologischer Zusammenhänge”:
- Auch wenn die Frau gesund ist, betreffen die Behandlungen sie wegen der Krankheit ihres Partners und dem gemeinsamen Kinderwunsch.
Informationen zur VLH:
- Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands:
- Mehr als eine Million Mitglieder
- Rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit
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Was macht die VLH?
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