Bremen (VBR).
Eine Behinderung kann im Leben vieler Menschen zusätzliche finanzielle Belastungen mit sich bringen. Um Betroffenen entgegenzukommen, wurde der Behinderten-Pauschbetrag eingeführt. Überraschenderweise wissen viele nicht, dass auch Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 in den Genuss dieser steuerlichen Entlastung kommen können, ohne dass ein Grad der Behinderung (GdB) festgelegt werden muss. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) bringt nun wichtige Informationen zu dieser Unterstützung.
In Deutschland leben fast acht Millionen Menschen mit einer schweren Behinderung, wobei eine Schwerbehinderung ab einem GdB von 50 anerkannt wird. Grundsätzlich haben Personen ab einem GdB von 20 Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag. Dies bedeutet eine steuerliche Entlastung, die bei 384 Euro beginnt und bis zu 2.840 Euro für einen GdB von 95 und 100 ansteigt. Noch höher ist der Pauschbetrag für Menschen mit den Merkmalen "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) im Behindertenausweis: Hier können bis zu 7.400 Euro geltend gemacht werden.
Besonders wichtig ist die erblich-gestützte Änderung seit 2021: Nichteingestufte Pflegebedürftige in den Pflegegraden 4 und 5 können ebenfalls die 7.400 Euro beanspruchen, wodurch sie mit hilflosen Personen gleichgestellt werden. „Dafür benötigen die Betroffenen den Bescheid der Pflegekasse, in dem die Einstufung dokumentiert ist“, so die VLH. Somit entfällt die Notwendigkeit, einen GdB formal festzustellen.
Für all diejenigen, die den Pauschbetrag in Anspruch nehmen wollen, ist die Abgabe einer Steuererklärung unumgänglich. Wichtig dabei: Wer erst im Laufe des Jahres einen entsprechenden GdB oder Pflegegrad erhält, kann dennoch für das gesamte Jahr den Pauschbetrag beantragen, sofern die nötigen Nachweise vorhanden sind.
Sollten die regelmäßigen Ausgaben die zumutbare Belastung übersteigen und somit höher sein als der zustehende Pauschbetrag, bleiben die Möglichkeiten, die Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen. In diesem Fall müssen jedoch alle Rechnungen aufbewahrt werden, da das Finanzamt diese zur Überprüfung anfordern könnte. Im Gegensatz dazu muss beim Pauschbetrag keine Dokumentation von Ausgaben erfolgen.
Abschließend sei gesagt, dass das Finanzamt bei der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen zunächst einen zumutbaren Betrag festlegt, der zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamteinkommens variiert. Der Betrag, der über dieser Grenze liegt, kann steuermindernd in Anspruch genommen werden. Interessanterweise wird bei Anwendung des Behinderten-Pauschbetrags dieser zumutbare Betrag nicht angerechnet.
Die VLH, als größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands, setzt sich nicht nur für die steuerliche Entlastung seiner über eine Million Mitglieder ein, sondern sorgt auch dafür, dass diese umfassend informiert sind und optimale Unterstützung erhalten.
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Behinderten-Pauschbetrag: Auch für Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5
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Vertiefte Einblicke in die steuerliche Entlastung für Menschen mit Behinderung
Die Einführung des Behinderten-Pauschbetrags stellt einen wichtigen Schritt in der steuerlichen Entlastung für Menschen mit Behinderung dar. Die aktuellen Zahlen zeigen, dass in Deutschland fast acht Millionen Menschen mit einer schweren Behinderung leben – eine beachtliche Gruppe, die von dieser Regelung profitieren kann. Diese Entlastung ist nicht nur eine Form der finanziellen Unterstützung, sondern auch ein Zeichen der Anerkennung der besonderen Herausforderungen, mit denen Betroffene im Alltag konfrontiert sind.
Der Pauschbetrag, der ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 sowie auch für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 4 und 5 zur Verfügung steht, bietet eine bedeutende Möglichkeit zur Reduzierung der Steuerlast. Die Tatsache, dass Betroffene basierend auf ihrem Pflegegrad bis zu 7.400 Euro geltend machen können, verdeutlicht die Absicht des Gesetzgebers, auch diejenigen zu entlasten, die zwar als pflegebedürftig gelten, jedoch keine formelle GdB-Feststellung besitzen. Diese Regelung betrifft insbesondere Menschen, die trotz hoher Pflegebedürftigkeit möglicherweise wenig öffentliche Aufmerksamkeit erhalten.
Ein weiterer Aspekt, der in der Diskussion selten hervorgehoben wird, ist die Möglichkeit, darüber hinaus auch außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Auf diese Weise können Betroffene möglicherweise weitere finanzielle Erleichterungen erzielen – sollten die Kosten die zumutbare Belastung übersteigen. Diese Regelung erfordert jedoch eine sorgfältige Dokumentation aller relevanten Ausgaben, was zusätzliche Herausforderungen mit sich bringen kann.
Experten und Angehörige von Betroffenen sehen in der verstärkten Aufklärung zu diesen Möglichkeiten einen wesentlichen Handlungsbedarf. Oftmals sind sich Menschen in den Pflegegraden gar nicht bewusst, welche finanziellen Entlastungen ihnen zustehen, und scheuen sich vielleicht, eine Steuererklärung abzugeben. Hierbei spielt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) eine entscheidende Rolle: Mit über 3.000 Beratungsstellen bundesweit unterstützt der größte Lohnsteuerhilfeverein in Deutschland seine Mitglieder dabei, diese nicht immer einfachen Prozesse zu verstehen und erfolgreich zu nutzen.
In Anbetracht der demografischen Entwicklung wird die Zahl von Menschen mit Behinderungen und in Pflegegrad 4 und 5 voraussichtlich weiter steigen, was auch erhöhte Anforderungen an die steuerlichen Entlastungen mit sich bringt. Zukünftige politische und gesellschaftliche Entwicklungen könnten zudem dazu führen, dass bestehende Regelungen an die veränderten Bedarfe angepasst werden müssen. Ein bewusster Umgang mit diesen Themen ist daher nicht nur heute, sondern auch in der Zukunft von großer Bedeutung.
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9 Antworten
„Es wird immer wichtiger“ – absolut richtig! Mit dem demografischen Wandel wird die Anzahl der Bedürftigen sicher steigen. Was denkt ihr darüber? Sollten wir mehr in solche Unterstützungen investieren?
„Ja Ipieper! Die Gesellschaft sollte mehr Verantwortung übernehmen und sicherstellen, dass alle Zugang zu diesen Informationen haben.“
„Die Anerkennung der besonderen Herausforderungen“ – das ist ein wichtiger Punkt! Ich hoffe nur, dass auch die finanziellen Hilfen zügig ausgezahlt werden können und kein langwieriger Prozess entsteht.
Die Möglichkeit außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen ist interessant! Aber es klingt kompliziert mit der Dokumentation. Gibt es da Tipps von der VLH oder so?
Ja genau Doreen! Ich habe gehört, dass die VLH Workshops anbietet. Vielleicht sollte man sich dort mal erkundigen.
Das wäre sicher hilfreich! Manchmal braucht man einfach eine gute Anleitung durch solche Prozesse.
Ich wusste gar nicht, dass Pflegegrad 4 und 5 auch so hoch entlastet werden können! Das ist ein guter Schritt, aber ich frage mich, ob die bürokratischen Hürden nicht doch zu hoch sind für viele Betroffene.
Ich finde es sehr wichtig, dass mehr Leute über den Behinderten-Pauschbetrag informiert werden. Viele wissen nicht, dass sie auch als Pflegebedürftige ohne GdB profitieren können. Wie können wir mehr Menschen darüber aufklären?
Das stimmt, Charlotte! Ich denke, eine Kampagne über soziale Medien könnte helfen, mehr Bewusstsein zu schaffen. Welche Plattformen würden sich Ihrer Meinung nach am besten eignen?