Das Deutsche Kinderhilfswerk, ein Verein für Kinderrechte und gegen Kinderarmut, begrüßt die geplante antragslose Auszahlung von Kindergeld als ersten Schritt zur Entlastung von Eltern. Zugleich warnt der Verband: Vom neuen Verfahren sollen zunächst längst nicht alle Familien mit Neugeborenen profitieren. Besonders bei ersten Kindern und bei Eltern ohne Erwerbstätigkeit bleibe der Antrag vorerst ein Thema.
Bislang müssen Kindergeld und Kinderzuschlag schriftlich beantragt werden. Das geplante Verfahren würde diesen Grundsatz für bestimmte Geburtsfälle verändern: Die Familienkasse könnte Kindergeld festsetzen und auszahlen, ohne dass Eltern zuvor einen Antrag einreichen. Automatisch geschieht das aber nicht in jedem Fall.
Wer zunächst ohne Antrag auskommen soll
In der ersten Ausbaustufe sind Geburten ab dem zweiten Kind vorgesehen. Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass die Familienkasse in diesen Fällen auf Daten aus früheren Kindergeldfestsetzungen zurückgreifen kann. Erstgeborene sollen erst in einer zweiten Stufe einbezogen werden; einen konkreten Termin dafür nennen die Gesetzesmaterialien nicht.
Auch bei einem zweiten oder weiteren Kind entfällt der Antrag nur unter mehreren Bedingungen. Vorgesehen sind ein inländischer Wohnsitz des Kindes, eine inländische Erwerbstätigkeit mindestens eines Elternteils sowie vollständige entscheidungserhebliche Daten bei der Familienkasse. Dazu gehört auch eine Kontoverbindung; zudem dürfen keine Zweifel am Anspruch bestehen.
| Fall | Vorgesehener Verfahrensweg | Bedingung oder Einschränkung |
|---|---|---|
| Geburt ab dem zweiten Kind | Antragsverzicht kann möglich sein | Inländischer Wohnsitz des Kindes, inländische Erwerbstätigkeit mindestens eines Elternteils, vollständige entscheidungserhebliche Daten einschließlich Kontoverbindung und keine Anspruchszweifel |
| Erstgeborenes Kind | Noch nicht in der ersten Ausbaustufe | Einbeziehung für eine zweite Ausbaustufe vorgesehen; kein konkreter Zeitplan genannt |
| Adoption, Zuzug aus dem Ausland oder Volljährigkeit | Nicht vom im BMF-Referentenentwurf beschriebenen Antragsverzicht für Geburtsfälle erfasst | Der dortige Antragsverzicht ist auf Geburtsfälle begrenzt |
Warum der Verband eine Öffnung verlangt
Das Deutsche Kinderhilfswerk richtet seine Kritik vor allem gegen die Voraussetzung einer inländischen Erwerbstätigkeit. Sie schließe nichterwerbstätige Eltern vom vereinfachten Weg aus, obwohl ihre Daten in manchen Fällen eindeutig vorliegen könnten, erklärt Bundesgeschäftsführer Holger Hofmann. „Wo die notwendigen Daten bereits zweifelsfrei vorliegen, muss das antragslose Verfahren auch ihnen offenstehen.“
Die Gesetzesbegründung nennt als Grund für den Erwerbstätigkeitsfilter grenzüberschreitende Fälle innerhalb der Europäischen Union. Ohne die Begrenzung könnte es demnach zu automatisierten Zahlungen kommen, obwohl nur ein Differenzkindergeld oder gar keine deutsche Leistung zusteht. Das erklärt die vorgesehene Vorsicht im Verfahren, beantwortet aber nicht die Forderung des Kinderhilfswerks nach einer Lösung für eindeutig geklärte Fälle ohne Erwerbseinkommen.
Nutzt die Familienkasse den Antragsverzicht nicht, sollen Eltern nach dem Referentenentwurf immerhin ein Begrüßungsschreiben der Familienkasse mit vorausgefülltem Kindergeldantrag erhalten. Für Familien mit einem ersten Kind sieht Hofmann dennoch eine offene Frage: Weil die Begründung zur Bundesrat-Drucksache 175/26 für deren Einbeziehung keinen Zeitplan nenne, „ist zu befürchten, dass das antragslose Kindergeld für Familien bei der Geburt des ersten Kindes noch viele Jahre auf sich warten lässt“. Das ist die Befürchtung des Verbands, nicht ein im Gesetzgebungsverfahren festgelegter Zeitrahmen.
Quellen
- https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-02-10-antragloses-KiG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0175-26.pdf
- https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__9.html





