34 sehr große Erbfälle, 3,7 Milliarden Euro Steuererlass und im Schnitt nur rund 2 Prozent Erbschaftsteuer: Die neuen Zahlen machen sichtbar, wie stark die Sonderregeln bei großen Unternehmensvermögen wirken. Für gewöhnliche Nachlässe wie ein Haus oder kleinere Ersparnisse ist das nicht der Regelfall, sondern ein Ausnahmefall am oberen Ende der Vermögensskala.
Im Mittelpunkt steht die Verschonungsbedarfsprüfung. Sie greift bei Vermögen oberhalb von 26 Millionen Euro und soll klären, ob die festgesetzte Steuer aus dem vorhandenen Vermögen überhaupt gezahlt werden kann. Wird die Belastung als zu hoch eingestuft, kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden.
Was die neuen Zahlen tatsächlich zeigen
Das Statistische Bundesamt veröffentlichte am 26. August 2026 neue Daten zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Darin weist die Behörde Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung gesondert aus. Für 2025 nennt sie 34 Fälle mit zusammen rund 12 Milliarden Euro vererbtem Vermögen.
Nach diesen Angaben wurden in diesen Fällen 94 Prozent der festgesetzten Steuer erlassen. Im Durchschnitt blieb damit eine Belastung von rund 2 Prozent. Wichtig ist die Einordnung: Die Zahlen beziehen sich nicht auf alle Erbfälle in Deutschland, sondern nur auf einen kleinen, besonders begünstigten Ausschnitt mit sehr großen Unternehmensvermögen.
Warum die Verschonungsbedarfsprüfung umstritten ist
Die Regelung wurde 2016 eingeführt und gilt für große Betriebsvermögen. Nach Angaben des Bundestags handelt es sich um einen Erlassmechanismus nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Gedacht war das Instrument als Schutz vor existenzgefährdenden Steuerforderungen für Unternehmen.
Kritiker sehen darin jedoch eine sehr weitreichende Ausnahme. Sie verweisen darauf, dass große Betriebsvermögen in der Praxis oft deutlich geringer belastet werden als andere Vermögensarten. In der politischen Debatte geht es daher nicht um die Steuer auf ein Familienhaus oder kleinere private Erbschaften, sondern um die Frage, wie weit staatliche Begünstigungen bei Milliardenvermögen reichen sollen.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) greift die neuen Zahlen auf, um genau diesen Punkt zu betonen. Die Einschätzung des Verbands ist politisch, nicht amtlich. Aus Sicht des DGB passt es nicht zusammen, dass im unteren Bereich vergleichsweise stärker besteuert wird, während im oberen Bereich sehr hohe Erbschaften nur noch in geringem Umfang belastet werden.
„Dabei geht es nicht um das selbstgenutzte Familienheim, das Eltern ihren Kindern vererben. Es geht um große Unternehmensvermögen und Milliarden-Erbschaften.“
Das sagte Stefan Körzell, stellvertretender DGB-Vorsitzender. Mit dieser Abgrenzung will der Gewerkschaftsbund deutlich machen, dass die aktuelle Debatte nicht die übliche Erbschaft im Alltag betrifft, sondern sehr große Vermögen, die über Unternehmensstrukturen begünstigt werden.
Der DGB verweist außerdem auf Vermögensungleichheit und die wachsende Bedeutung von Erbschaften in Deutschland. Diese Punkte sind Teil der politischen Argumentation des Verbands. Sie ersetzen jedoch keine eigene statistische Bewertung der Destatis-Zahlen und sollten deshalb nicht mit den amtlichen Daten vermischt werden.
Die politische Entscheidung steht noch aus
Ein Bündnis aus 21 Sozialverbänden, Gewerkschaften, Umweltorganisationen und zivilgesellschaftlichen Initiativen fordert die Bundesregierung auf, Steuervorteile für Erben sehr großer Unternehmensvermögen zu streichen. Aus ihrer Sicht sollten sehr große Vermögen stärker zur Finanzierung des Gemeinwohls beitragen.
Genannt werden dafür unter anderem Sozialstaat, Daseinsvorsorge, Infrastruktur, Bildungssystem und Klimaschutz. Ob daraus eine Reform folgt, ist offen. Die neuen Zahlen erhöhen zwar den politischen Druck, legen aber noch keine Entscheidung fest.
Für die öffentliche Debatte bleibt vor allem ein Gegensatz bestehen: Während kleine und mittlere Erbfälle den üblichen Regeln unterliegen, greifen im oberen Spitzenbereich weiterhin großzügige Ausnahmen. Wie lange das so bleibt, entscheidet nicht die Statistik allein, sondern der Gesetzgeber.
Quellen
- Destatis: Neue amtliche Zahlen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Destatis: Tabelle zu Erbschaftsteuer-Steuererlassen und Verschonungsbedarfsprüfung
- Bundestag: Erlassmechanismus nach § 28a ErbStG
- Bundestag-Drucksache zum Sachverständigenrat und zu Mindereinnahmen